§ 11a – Anwendung der Vermutung bei Konzentrationslagerhaft von mindestens einem Jahr

BEGDV_2 · Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

(1)Die Anwendung der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG setzt voraus, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert oder mehr gemindert ist.
(2)Für die Berechnung der Dauer der Konzentrationslagerhaft findet § 45 Satz 3 BEG entsprechende Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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