Anlage II – Beschusszeichen, Prüfzeichen

BESCHUSSV · Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz

( Fundstelle: BGBl. I 2006, 1500 - 1503; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )Abbildung 1
Amtliche Beschusszeichen der Beschussämter (§ 9 Absatz 1 Satz 1)
Normaler Beschussvon Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit normaler Ladung bestimmt sind.
Verstärkter Beschussvon Feuerwaffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit verstärkter Ladung mit Bleischrot oder bleifreien Schroten vom Typ A oder D bestimmt sind.
Stahlschrotbeschussvon Feuerwaffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit verstärkter Ladung mit bleifreien Schroten vom Typ B oder C bestimmt sind.
Beschussvon Schwarzpulverwaffen
Beschussvon Böllern
Abbildung 2
Amtliche Beschusszeichen der Beschussämter (§ 9 Absatz 1 Satz 2)
Beschuss von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes in Kalibern, die nicht den Maßtafeln entsprechen oder mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen, die für in- oder ausländische Behörden bestimmt sind.
Beschuss von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes in Kalibern, die nicht den Maßtafeln entsprechen oder mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen, die für den zivilen Bereich bestimmt sind.
Abbildung 3 Ortszeichen der zuständigen Behörden (§ 9 Absatz 2 Nummer 1 und Bezug zur PTB)
Kiel Köln Mellrichstadt München
Suhl Ulm Braunschweig
Abbildung 4Prüfzeichen für Munition (§ 32 Absatz 2 Nummer 4)
Kiel Köln Mellrichstadt München Suhl Ulm Ulm
Abbildung 5aZulassungszeichen für Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate, Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck bis 2 000 bar sowie Feuerwaffen nach § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 3 des Gesetzes.
Abbildung 5bZulassungszeichen für nicht tragbare Selbstschussgeräte, andere nicht tragbare Geräte, Gasböller und Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes.
Abbildung 6Zulassungszeichen für bauartgeprüfte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes und Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse
Abbildung 7Zulassungszeichen für pyrotechnische Munition nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes
Abbildung 8Prüfzeichen nach § 25 Abs. 2 für Geräte nach § 24 Abs. 1. Die Zahl im kleineren Quadrat bezeichnet die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl, die einstellige Zahl in Richtung der Laufmündung das Quartal.
Abbildung 9 Prüfzeichen der Beschaffungsstellen für die Bundeswehr, der Bundespolizei und die Bereitschaftspolizeien der Länder (§ 9 Abs. 1 Satz 3)
Beschussbei Schusswaffen, die vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung beschossen wurden
Erstbeschussbei Schusswaffen, die von der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde beschossen wurden
Instandsetzungsbeschussbei Schusswaffen, die von der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde erneut beschossen wurden
Abbildung 10Kennzeichen für Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes)
Abbildung 11 Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes
Hannover Kiel Köln Mellrichstadt
München Suhl Ulm Berlin
Bei Prüfungen von Einzelstücken wird die Kennziffer nicht innerhalb sondern außerhalb direkt beim Kennzeichen von Abb. 11 angebracht
Abbildung 12 Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis Nr. 4 des Gesetzes
Elektroimpulsgeräte Reizstoffe

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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