Anlage IV – Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe

BESCHUSSV · Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz

( Fundstelle: BGBl. I 2006, 1523 )1Im Sinne dieser Anlage sind
1.1Reizstoffe,Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorbtiv nicht giftig wirken.
1.2Der LCt50-Wert,die Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei 50 % aller Versuchstiere eine tödliche Wirkung verursachen würde.
1.3Der ICt50-Wert,die Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei 50 % aller ungeschützten Betroffenen bewirkt, dass sie nicht mehr in der Lage sind, den Angriff fortzusetzen.
2Geschosse mit oder aus Reizstoffen und Geräte zum Versprühen oder Ausstoßen von Reizstoffen müssen so beschaffen sein, dass
2.1die Reizstoffe und etwaige Lösungsmittel beim Austritt aus dem Gerät nur gasförmig, als Aerosol oder in gelöster Form auftreten,
2.2der Entladevorgang die Zeit von einer Sekunde nicht übersteigt, es sei denn, die Geräte enthalten nicht mehr Reizstoff als nach Halbsatz 2 oder 3 je Entladung zulässig ist; bei Anwendung in gasförmigem Zustand und als Aerosol darf höchstens eine Reizstoffmenge freigegeben werden, die nicht mehr als seinem vierfachen ICt50-Wert in mg entspricht; bei der Anwendung in gelöster Form darf höchstens eine Reizstoffmenge freigegeben werden, die dem einfachen ICt50-Wert in mg entspricht,
2.3bei einer Anwendung im Freien der Reizstoff in einer Entfernung von mindestens 1,5 m noch wirksam ist,
2.4die Trägermaterialien der Reizstoffe, die Behälter und die Verschlußmaterialien beim Verschießen oder Versprühen keine mechanischen Verletzungen verursachen.
3Der verwendete Reizstoff muss folgenden Anforderungen entsprechen: Der ICt50-Wert des Reizstoffes darf
3.1100 mg x min/m3 und
3.2 1/100 des LCt50-Wertesnicht überschreiten.
4Der in gelöster Form angewandte Reizstoff muss folgenden Anforderungen entsprechen:
4.1Die Konzentration des Reizstoffes darf 0,1 MOL pro Kilogramm Lösungsmittel nicht überschreiten,
4.2die Reizwirkung der Reizstofflösung in der Anwendungskonzentration auf die Haut von Versuchstieren darf bei einer Wirkungszeit von fünf Minuten bei Raumtemperatur, nicht blasenziehend oder gewebezerstörend wirken,
4.3das Lösungsmittel oder das Lösungsmittelgemisch darf nicht giftig sein,
4.4die Reizstofflösung darf bei – 10 °C nicht zur Bildung von Kristallen führen,
4.5der gelöste Reizstoff muss in gasförmigem Zustand den Anforderungen der Nummer 3 entsprechen.
5Arsenverbindungen sind als Reizstoffe ausgeschlossen.
6Bei den nachstehend genannten Reizstoffen in reiner Form gelten die Anforderungen nach Nummer 3 als erfüllt:1.Chloracetophenon (CN)
2.Ortho-Chlorbenzalmalondinitril (CS).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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