Anlage V – Grenzwerte für Elektroimpulsgeräte nach § 15 Abs. 5

BESCHUSSV · Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz

( Fundstelle: BGBl. I 2006, 1524 - 1526;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
1Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 4 sStromstärke (Körperstrom) I(tief)eff* <= 500 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm)bei einer Impulsdauer t <= 0,1 ms und Impulsfrequenz <= 50/sundSpezifische Energie* <= 5 x 10(hoch)-3 A(hoch)2s(* = I2(tief)eff t (I(tief)ff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert))
2Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 10 sStromstärke (Körperstrom) I(tief)eff* <= 300 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm)bei einer Impulsdauer t <= 0,1 ms und Impulsfrequenz <= 50/sundSpezifische Energie* <= 5 x 10(hoch)-3 A(hoch)2s(* = I(hoch)2(tief)eff t (I(tief)eff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert))
3Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 100 sStromstärke (Körperstrom) I(tief)eff* <= 50 mA (Lastwiderstand 1.000 Ohm)bei einer Impulsdauer t <= 0,1 ms und Impulsfrequenz <= 50/sundSpezifische Energie* <= 5 x 10(hoch)-3 A(hoch)2s(* = I(hoch)2(tief)eff t (I(tief)eff = Körperstrom (Elektrodenstrom) Effektivwert))
4Spezifische EnergieDie „spezifische Energie“, die sich auf Einzelimpulse bezieht, wird in den Nummern 1 bis 3 mit I(hoch)2(tief)eff x T bezeichnet. Es handelt sich hier nicht um eine Energie im physikalischen Sinn. Für die Berechnung dieser Größe ist das Quadrat der effektiven Stromstärke multipliziert mit der Periodendauer zu bestimmen.
5Begrenzung der AnwendungsdauerDie Geräte sollen sich nach der genannten Dauer der Entladezeit selbsttätig abschalten. Eine erneute Auslösung des Elektroimpulses vor Ablauf von 2 s nach der Abschaltung soll nicht möglich sein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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