§ 100 – Vorläufige personelle Maßnahmen
BETRVG · Betriebsverfassungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 27.01.2026 – 1 ABR 18/25ECLI:DE:BAG:2026:270126.B.1ABR18.25.0
- BAG, Beschl. v. 25.02.2025 – 1 ABR 18/24ECLI:DE:BAG:2025:250225.B.1ABR18.24.0
- BAG, Beschl. v. 11.10.2022 – 1 ABR 18/21ECLI:DE:BAG:2022:111022.B.1ABR18.21.0
- BAG, Beschl. v. 28.07.2020 – 1 ABR 45/18ECLI:DE:BAG:2020:280720.B.1ABR45.18.0
- BAG, Beschl. v. 21.11.2018 – 7 ABR 16/17ECLI:DE:BAG:2018:211118.B.7ABR16.17.0
Ein Antrag des Betriebsrats nach § 101 BetrVG, eine ohne seine Zustimmung durchgeführte Einstellung eines Arbeitnehmers aufzuheben, wird nicht dadurch unbegründet, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat während des Verfahrens nach § 101 BetrVG nachträglich über die bereits erfolgte Einstellung unterrichtet, ohne diese zuvor aufzuheben, und der Betriebsrat nicht innerhalb der Wochenfrist nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG seine Zustimmung unter Angabe beachtlicher Gründe schriftlich verweigert. Die Fiktionswirkung nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG kann nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat vor der Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterrichtet hat. Eine erst nach der Aufnahme der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer vorgenommene nachträgliche Unterrichtung des Betriebsrats kann die Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zu der bereits erfolgten Einstellung nicht bewirken.
- BAG, Beschl. v. 01.08.2018 – 7 ABR 63/16ECLI:DE:BAG:2018:010818.B.7ABR63.16.0
- BAG, Beschl. v. 15.04.2014 – 1 ABR 101/12
Die Beendigung einer vorläufigen personellen Maßnahme unterliegt nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
- BAG, Urt. v. 21.02.2013 – 8 AZR 879/11
- BAG, Urt. v. 21.02.2013 – 8 AZR 878/11
- BAG, Urt. v. 21.02.2013 – 8 AZR 877/11
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