§ 101 – Zwangsgeld

BETRVG · Betriebsverfassungsgesetz

Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Beschl. v. 27.01.2026 – 1 ABR 18/25ECLI:DE:BAG:2026:270126.B.1ABR18.25.0
  • BAG, Beschl. v. 25.11.2025 – 1 ABR 38/24ECLI:DE:BAG:2025:251125.B.1ABR38.24.0

    Rechtsnormen eines Tarifvertrags über betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten in einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen nur dann, wenn sämtliche den gemeinsamen Betrieb bildenden Unternehmen an diese gebunden sind.

  • BAG, Beschl. v. 25.11.2025 – 1 ABR 43/24ECLI:DE:BAG:2025:251125.B.1ABR43.24.0
  • BAG, Beschl. v. 23.09.2025 – 1 ABR 25/24ECLI:DE:BAG:2025:230925.B.1ABR25.24.0

    Eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kommt auch bei Führungskräften, die innerhalb eines Konzerns im Betrieb eines anderen Unternehmens tätig werden, ohne dass zu dem Betriebsinhaber ein Arbeitsverhältnis besteht, nur in Betracht, wenn sie - bezogen auf den Betriebsinhaber - weisungsgebunden tätig sind und ihm daher zumindest teilweise ein für ein Arbeitsverhältnis typisches Weisungsrecht hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit ihrer Tätigkeit zusteht.

  • BAG, Beschl. v. 25.02.2025 – 1 ABR 18/24ECLI:DE:BAG:2025:250225.B.1ABR18.24.0
  • BAG, Beschl. v. 25.02.2025 – 1 ABR 33/23ECLI:DE:BAG:2025:250225.B.1ABR33.23.0

    Die betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers eines tarifpluralen Betriebs, die Arbeitnehmer im Rahmen von § 99 BetrVG bei Ein- und Umgruppierungen unter Beteiligung des Betriebsrats den Entgeltgruppen beider einschlägiger Vergütungsordnungen zuzuordnen, wird durch § 4a Abs. 2 TVG nicht berührt.

  • BAG, Beschl. v. 16.07.2024 – 1 ABR 25/23ECLI:DE:BAG:2024:160724.B.1ABR25.23.0

    Sieht ein betriebliches Entgeltschema Entgeltgruppen und -stufen vor, hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen eines Zustimmungsersuchens zur Eingruppierung regelmäßig von sich aus auch die vorgesehene Entgeltstufe mitzuteilen. Andernfalls ist der Betriebsrat nicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ordnungsgemäß unterrichtet mit der Folge, dass die Frist für die Zustimmungsverweigerung nicht anläuft.

  • BAG, Beschl. v. 14.02.2023 – 1 ABR 9/22ECLI:DE:BAG:2023:140223.B.1ABR9.22.0

    § 101 BetrVG begründet keinen Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber, bei erst künftig erfolgenden Einstellungen oder Versetzungen von Arbeitnehmern eine Ein- oder Umgruppierung vorzunehmen sowie ein hierauf bezogenes Zustimmungs- und ggf. Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen.

  • BAG, Beschl. v. 15.11.2022 – 1 ABR 15/21ECLI:DE:BAG:2022:151122.B.1ABR15.21.0
  • BAG, Beschl. v. 11.10.2022 – 1 ABR 18/21ECLI:DE:BAG:2022:111022.B.1ABR18.21.0

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