§ 101 – Zwangsgeld
BETRVG · Betriebsverfassungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 27.01.2026 – 1 ABR 18/25ECLI:DE:BAG:2026:270126.B.1ABR18.25.0
- BAG, Beschl. v. 25.11.2025 – 1 ABR 38/24ECLI:DE:BAG:2025:251125.B.1ABR38.24.0
Rechtsnormen eines Tarifvertrags über betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten in einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen nur dann, wenn sämtliche den gemeinsamen Betrieb bildenden Unternehmen an diese gebunden sind.
- BAG, Beschl. v. 25.11.2025 – 1 ABR 43/24ECLI:DE:BAG:2025:251125.B.1ABR43.24.0
- BAG, Beschl. v. 23.09.2025 – 1 ABR 25/24ECLI:DE:BAG:2025:230925.B.1ABR25.24.0
Eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kommt auch bei Führungskräften, die innerhalb eines Konzerns im Betrieb eines anderen Unternehmens tätig werden, ohne dass zu dem Betriebsinhaber ein Arbeitsverhältnis besteht, nur in Betracht, wenn sie - bezogen auf den Betriebsinhaber - weisungsgebunden tätig sind und ihm daher zumindest teilweise ein für ein Arbeitsverhältnis typisches Weisungsrecht hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit ihrer Tätigkeit zusteht.
- BAG, Beschl. v. 25.02.2025 – 1 ABR 18/24ECLI:DE:BAG:2025:250225.B.1ABR18.24.0
- BAG, Beschl. v. 25.02.2025 – 1 ABR 33/23ECLI:DE:BAG:2025:250225.B.1ABR33.23.0
Die betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers eines tarifpluralen Betriebs, die Arbeitnehmer im Rahmen von § 99 BetrVG bei Ein- und Umgruppierungen unter Beteiligung des Betriebsrats den Entgeltgruppen beider einschlägiger Vergütungsordnungen zuzuordnen, wird durch § 4a Abs. 2 TVG nicht berührt.
- BAG, Beschl. v. 16.07.2024 – 1 ABR 25/23ECLI:DE:BAG:2024:160724.B.1ABR25.23.0
Sieht ein betriebliches Entgeltschema Entgeltgruppen und -stufen vor, hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen eines Zustimmungsersuchens zur Eingruppierung regelmäßig von sich aus auch die vorgesehene Entgeltstufe mitzuteilen. Andernfalls ist der Betriebsrat nicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ordnungsgemäß unterrichtet mit der Folge, dass die Frist für die Zustimmungsverweigerung nicht anläuft.
- BAG, Beschl. v. 14.02.2023 – 1 ABR 9/22ECLI:DE:BAG:2023:140223.B.1ABR9.22.0
§ 101 BetrVG begründet keinen Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber, bei erst künftig erfolgenden Einstellungen oder Versetzungen von Arbeitnehmern eine Ein- oder Umgruppierung vorzunehmen sowie ein hierauf bezogenes Zustimmungs- und ggf. Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen.
- BAG, Beschl. v. 15.11.2022 – 1 ABR 15/21ECLI:DE:BAG:2022:151122.B.1ABR15.21.0
- BAG, Beschl. v. 11.10.2022 – 1 ABR 18/21ECLI:DE:BAG:2022:111022.B.1ABR18.21.0
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