§ 102 – Mitbestimmung bei Kündigungen
BETRVG · Betriebsverfassungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 04.12.2025 – 2 AZR 51/25ECLI:DE:BAG:2025:041225.U.2AZR51.25.0
1. Der Hinweisgeberschutz gemäß § 36 HinSchG greift nicht schon dann ein, wenn der Hinweisgeber geltend macht, die benachteiligende Handlung oder Unterlassung beruhe auf dem Umstand, dass er Kenntnis von einem Verstoß iSd. § 2 HinSchG erlangt habe. Erforderlich ist vielmehr ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Benachteiligung und Meldung bzw. Offenlegung. 2. Arbeitnehmer in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG oder in einem Kleinbetrieb iSd. § 23 Abs. 1 KSchG haben keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG.
- BAG, Urt. v. 30.10.2025 – 2 AZR 177/24ECLI:DE:BAG:2025:301025.U.2AZR177.24.0
Eine Kündigung ist eine personelle Angelegenheit iSd. § 22 Abs. 1 LGG Bbg (juris: GleichstG BB), vor deren Ausspruch die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen ist.
- BAG, Urt. v. 14.12.2023 – 2 AZR 55/23ECLI:DE:BAG:2023:141223.U.2AZR55.23.0
Ein in der Patientenversorgung eingesetzter Arbeitnehmer, der im Geltungsbereich von § 20a IfSG idF vom 10. Dezember 2021 wahrheitswidrig behauptet, aufgrund einer ärztlichen Untersuchung sei festgestellt worden, dass er vorläufig nicht gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 geimpft werden könne, verletzt in erheblicher Weise eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht.
- BAG, Urt. v. 14.12.2023 – 2 AZR 66/23ECLI:DE:BAG:2023:141223.U.2AZR66.23.0
- BAG, Urt. v. 24.08.2023 – 2 AZR 19/23ECLI:DE:BAG:2023:240823.U.2AZR19.23.0
- BAG, Urt. v. 17.08.2023 – 6 AZR 56/23ECLI:DE:BAG:2023:170823.U.6AZR56.23.0
Eine iSv. § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO "geplante" Betriebsänderung erfordert wegen der Rechtsgrundverweisung auf § 111 BetrVG, dass der Betriebsrat in den Verhandlungen über den Interessenausgleich noch Einfluss auf die Willensbildung des Insolvenzverwalters nehmen kann und die Voraussetzungen der Betriebsänderung auch noch bei Abschluss des Interessenausgleichs vorliegen. Der Verwalter muss darum zwar den ernstlichen Entschluss zu ihrer Durchführung gefasst haben. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs darf sich aber die Betriebsänderung noch nicht in der unumkehrbaren Durchsetzung befinden.
- BAG, Urt. v. 29.06.2023 – 2 AZR 298/22ECLI:DE:BAG:2023:290623.U.2AZR298.22.0
- BAG, Teilurteil v. 11.05.2023 – 6 AZR 115/22 (A)ECLI:DE:BAG:2023:110523.U.6AZR115.22A.0
- BAG, Teilurteil v. 11.05.2023 – 6 AZR 482/21 (A)ECLI:DE:BAG:2023:110523.U.6AZR482.21A.0
- BAG, Urt. v. 28.02.2023 – 2 AZR 194/22ECLI:DE:BAG:2023:280223.U.2AZR194.22.0
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