§ 10 – Informationspflichten

BIMSCHV_42 · Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Wird bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber die zuständigen Behörden 1.unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 zu informieren und
2.innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 zu informieren.
Informations- oder Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 BIMSCHV_42 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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