§ 9 – Maßnahmen bei einer Überschreitung der Maßnahmenwerte

BIMSCHV_42 · Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(1)Wird bei einer Laboruntersuchung nach § 4 Absatz 3 oder § 7 Absatz 2 eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber unverzüglich 1.eine Untersuchung zur Differenzierung der nachgewiesenen Legionellen nach a)Legionella pneumophila - Serogruppe 1,
b)Legionella pneumophila - andere Serogruppen und
c)andere Legionellenarten (Legionella non-pneumophila)
durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium durchführen zu lassen,
2.bei Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern die Pflichten nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und § 6 Absatz 3 Nummer 2 zu erfüllen oder bei Kühltürmen die Pflichten aus § 8 Absatz 2 zu erfüllen sowie
3.eine zusätzliche Laboruntersuchung auf den Parameter Legionellen durchführen zu lassen.
(2)Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung nach Absatz 1 Nummer 3 eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte, hat der Betreiber unverzüglich zusätzlich Gefahrenabwehrmaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung der Freisetzung mikroorganismenhaltiger Aerosole, zu ergreifen.
(3)Der Betreiber hat die Untersuchung zur Differenzierung der Legionellen nach Absatz 1 Nummer 1 und die zusätzliche Laboruntersuchung nach Absatz 1 Nummer 3 jeweils nach deren Veranlassung, die jeweiligen Ergebnisse nach deren Vorliegen, sowie die gegebenenfalls ergriffenen Gefahrenabwehrmaßnahmen nach Absatz 2 jeweils nach deren Durchführung unverzüglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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