§ 11 – Störungen des Betriebs

BIMSCHV_42 · Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Können Anforderungen an den Betrieb einer Anlage im Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgrund oder infolge eines technischen Defekts innerhalb oder außerhalb der Anlage, der zur Vermehrung oder Ausbreitung von Legionellen führen kann, nicht eingehalten werden, hat der Betreiber unverzüglich 1.die Ursachen der Störung zu ermitteln und
2.die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu ergreifen.
Der Betreiber hat die Ursachen jeweils nach deren Ermittlung und die ergriffenen Maßnahmen jeweils nach deren Durchführung unverzüglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 BIMSCHV_42 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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