(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 86 - 87)
1.Besondere Befähigungen und BeurteilungssituationenEs steht der Prüfungskommission frei, den Inhalt der einzelnen Prüfungselemente festzulegen.Die Prüfungskommission muss 11 der 14 Elemente der Kategorie I prüfen, vorausgesetzt die Elemente 16 und 20 werden geprüft.Die Prüfungskommission muss 7 der 8 Elemente der Kategorie II prüfen.Die Bewerber können höchstens 10 Punkte für jedes Element erreichen.Für Kategorie I müssen die Bewerber für jedes Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen. Für Kategorie II müssen die Bewerber insgesamt mindestens 45 Punkte erreichen.Nr. Befähigungen Prüfungselemente Kategorie I-II
1 1.1. Fahrgästen den Gebrauch von Rettungsringen vorzuführen; I
2 1.1. Fahrgästen, Mitgliedern der Decksmannschaft und Bordpersonal den Gebrauch von Rettungswesten vorzuführen, einschließlich bestimmter Einzelrettungsmittel für Personen, die keine Aufgaben nach der Sicherheitsrolle übernehmen; I
3 1.1. den Gebrauch geeigneter Einrichtungen für die Evakuierung in seichtes Wasser, an das Ufer oder an Bord eines anderen Fahrzeugs vorzuführen; I
4 1.1. den Gebrauch von Beibooten einschließlich ihres Motors und Suchscheinwerfers oder einer Plattform nach Artikel 19.15 ES-TRIN 2017/1 vorzuführen, die das Beiboot oder Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 bis 7 ES-TRIN 2017/1 ersetzt; I
5 1.1. den Gebrauch einer geeigneten Krankentrage vorzuführen; I
6 1.1. den Gebrauch von Verbandkästen vorzuführen; I
7 1.1. den Gebrauch von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten, Ausrüstungssätzen und Fluchthauben nach Artikel 19.12 Nummer 10 ES-TRIN 2017/1 oder einer Kombination dieser Ausrüstungen vorzuführen; I
8 2.1. die Prüfintervalle für die unter Nummern 1 bis 7 dieser Tabelle genannte Ausrüstung zu überprüfen und überwachen; II
9 2.1. die erforderlichen Qualifikationen von Personen, die Verbandkästen und umluftunabhängige Atemschutzgeräte, Ausrüstungssätze sowie Fluchthauben verwenden, zu überprüfen und überwachen; II
10 2.1. Rettungsmittel angemessen zu verstauen und zu verteilen; I
11 2.3. für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität zugängliche Bereiche zu identifizieren; II
12 1.1. Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen; I
13 2.2 Bestandteile der Sicherheitsrolle und des Sicherheitsplans zu erläutern; II
14 2.1. dem Bordpersonal Aufgaben gemäß Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan zuzuweisen; II
15 2.3 dem Bordpersonal Aufgaben in Bezug auf den nichtdiskriminierenden Zugang und die Sicherheitseinsatzplanung für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität zuzuweisen; II
16 2.3 Unterweisung und Instruktionen für Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 zu organisieren; I
17 2.2 die Evakuierung von Fahrgasträumen zu organisieren und die speziellen Maßnahmen zu erläutern, die im Falle von Kollision, Auflaufen, Rauchentwicklung und Brand zu ergreifen sind; I
18 2.2. Entstehungsbrände zu bekämpfen und wasserdichte und feuerhemmende Türen zu bedienen; I
19 2.2. dem Schiffsführer, den Fahrgästen und den externen Rettungskräften in einem simulierten Notfall die notwendigen Informationen bereitzustellen; II
20 3.1 einen einfachen englischen Wortschatz und die Aussprache angemessen zu nutzen, um Fahrgäste und Bordpersonal in Standardsituationen anzuleiten und in Notfällen zu warnen und anzuleiten; I
21 4.1 zu erklären, welche Fahrgastrechte gelten; I
22 4.1 die anwendbaren Verfahren für die Gewährung des Zugangs und professioneller Hilfeleistung für Fahrgäste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 umzusetzen. II
2.Technische Anforderungen an Fahrzeuge und Landanlagen, die für praktische Prüfungen verwendet werdenDer Ort für die Beurteilung muss mit den für den Nachweis der in Prüfungselement Nr. 2 aufgeführten Befähigung erforderlichen Rettungsmitteln für Fahrgastschiffe ausgestattet sein, einschließlich spezieller Rettungsmittel für Kabinenschiffe gemäß anwendbarem ES-TRIN 2017/1. Er muss mit einer Sicherheitsrolle und einem Sicherheitsplan, die ES-TRIN 2017/1 entsprechen, sowie geeigneten Räumen und Ausrüstungen ausgestattet sein, um die Fähigkeit, eine Evakuierung zu organisieren, und das Brandbekämpfungs- und Reaktionsverhalten im Brandfall zu beurteilen.Ein für praktische Prüfungen verwendetes Fahrzeug wird von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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