Anlage 21 – (zu § 53)

BINSCHPERSV · Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl.
I 2021, Ausgabe 81 vom 6.
Dezember 2021, S. 88 - 90)
Abschnitt 1
1.Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung1.1Über die Zulassung von Lehrgängen zur grundlegenden Sicherheitsausbildung in der Binnenschifffahrt entscheidet die Berufsgenossenschaft.
1.2Die Berufsgenossenschaft lässt einen Lehrgang zu, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt.
1.3Der Lehrgangsanbieter trägt durch Ausstellung der Lehrgangsbescheinigung die Gewähr, dass die Teilnehmenden ausreichende Kenntnisse für sichere Arbeitsabläufe auf Schiffen vermittelt bekommen haben.
1.4Bietet der Lehrgangsanbieter Lehrgänge an mehreren Örtlichkeiten an, so hat er durch innerbetriebliche Qualitätssicherung zu gewährleisten, dass an allen Örtlichkeiten die der Zulassung zu Grunde liegenden Standards eingehalten werden.
2.Antrag auf Zulassung2.1Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch an die Berufsgenossenschaft zu richten.
2.2War ein Lehrgang der antragstellenden Person bereits zugelassen und erfüllt sie die Voraussetzungen zur Verlängerung der Zulassung nicht mehr oder die Zulassung wurde widerrufen, so kann ein Antrag auf Wiedererteilung der Zulassung nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende der vorherigen Zulassung gestellt werden.
2.3Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.
2.4Dem Antrag sind anzufügen: a)ein ausführlicher Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode,
b)ein Verzeichnis des Lehrpersonals, einschließlich ihrer nachgewiesenen Fachkenntnisse,
c)Informationen über das Lehrmaterial,
d)Angaben darüber, wo der Lehrgang stattfinden soll, und über die Einrichtungen, die für die praktischen Übungen zur Verfügung stehen,
e)Teilnahmebedingungen für den Lehrgang,
f)die Erklärung, dass der Lehrgangsanbieter sich dazu verpflichtet, der Berufsgenossenschaft unverzüglich und aus eigener Initiative über jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung erteilt wurde.
3.PrüfungDie zuständige Behörde, die Berufsgenossenschaft und jeweils von ihr beauftragte natürliche Personen sind während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten berechtigt, Lehrgangsräume, Lehrgangseinrichtungen, Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.
4.Befristung, Widerruf der Zulassung4.1Die Zulassung wird bei Vorliegen der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen nach Abschnitt 2 befristet für höchstens fünf Jahre und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt.
Sie wird auf Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert, wenn alle Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin bestehen.
Jede Änderung der oben genannten Voraussetzungen ist der Berufsgenossenschaft unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Hierauf ist die antragstellende Person bei Zulassung schriftlich hinzuweisen.
4.2Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung weggefallen ist, wenn die Schulung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wenn gegen die Pflichten, die sich aus der Zulassung ergeben, verstoßen wird.
Die sonstigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
4.3Eine Übertragung der Durchführung der Lehrgänge an andere Personen, die nicht Beschäftigte des zugelassenen Lehrgangsanbieters sind, ist nur zulässig, wenn die Organisation und die Sachmittelausstattung auch für diese Dienstleistungen unmittelbar durch den zugelassenen Lehrgangsanbieter erfolgt, und wenn diese Personen die personellen Voraussetzungen nach Abschnitt 2 Ziffer 1 erfüllt.
Für diese übertragenen Dienstleistungen muss die Durchführung durch andere Personen, die nicht Beschäftigte des zugelassenen Lehrgangsanbieters sind, in dessen Auftrag und Namen erfolgen.
Abschnitt 2
Voraussetzungen zur Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung1.Personelle Voraussetzungen1.1Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass die eingesetzten Lehrkräfte zur Durchführung der grundlegenden Sicherheitsausbildung befähigt sind.
1.2Antragstellende Person und Lehrkraft können identisch sein.
1.3Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und durch Vorlage einer Bescheinigung nachweist, dass sie über die nachstehend aufgeführte fachliche Qualifikation verfügt.
1.4Die Lehrkraft hat sich in angemessenen Zeitabständen, die vom gesetzlichen Unfallversicherungsträger für die Qualifikationen vorgegeben werden, fortzubilden.
Eine Fortbildung der Lehrkräfte erfolgt beim zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger.
1.5Persönliche Voraussetzungen der Lehrkraft: a)Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift
b)Zuverlässigkeit, nachgewiesen durch ein aktuelles Führungszeugnis
c)Berufserfahrung in der Binnenschifffahrt von mindestens 3 Jahren als Schiffsführer/Schiffsführerin oder Fährführer/Fährführerin oder Berufserfahrung in der Seeschifffahrt von mindestens drei Jahren als Kapitän/Kapitänin
1.6Fachliche Qualifikation der Lehrkraft: a)Erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers, der die bereichsbezogene Ausbildung bereitstellt und durchführt.
Der Lehrgang orientiert sich an Teilen der Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III zur Ausbildung der Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Binnenschifffahrt, oder
b)Fachkraft für Arbeitssicherheit nach den §§ 5 bis 7 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) mit einer für die Binnenschifffahrt oder für die Seeschifffahrt bereichsbezogenen Ausbildung nach § 4 Absatz 6 und 7 der Unfallverhütungsvorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 2) vom 1.
Januar 2011, in der Fassung vom 1.
Februar 2012, veröffentlicht unter https://www.bg-verkehr.de/medien/medienkatalog/unfallverhuetungsvorschriften/dguv-vorschrift-2-bisher-bgv-a2
2.Sachliche Voraussetzungen2.1Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass der Lehrgang auf einem Wasserfahrzeug, einer schwimmenden Anlage oder einer geeigneten Landanlage durchgeführt wird, so dass insbesondere die praktischen Elemente des Lehrgangs unter realistischen Bedingungen vermittelt werden können.
2.2Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass die aus der Anlage ersichtlichen theoretischen Unterrichtsanteile in geeigneten Räumlichkeiten stattfinden.
Geeignet sind auch Fahrzeuge.
Die theoretischen Unterrichtsanteile können auch durch elektronisch gestützte Konzepte vermittelt werden.
Diese Konzepte bedürfen der besonderen Zustimmung durch die Berufsgenossenschaft, um das Erreichen der notwendigen Handlungskompetenz sicherzustellen.
3.Organisatorische Voraussetzungen3.1Inhalt und Umfang der Lehrgänge3.1.1Der Unterricht hat sich nach einem Leitfaden des Lehrgangsanbieters zu richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist.
3.1.2Im Einzelnen müssen die im Anhang 2 genannten Lernziele erreicht sowie die dort genannten theoretischen und praktischen Inhalte vermittelt werden.
Das geschieht in einem Lehrgang, der eine enge Verzahnung von Praxis und Theorie als Grundlage für das Erreichen der notwendigen Handlungskompetenz sicherstellt.
3.1.3Die Dauer des Lehrgangs sollte mindestens drei Tage betragen, darf diese Dauer aber auch nicht erheblich überschreiten.
3.1.4Im Leitfaden sind Aussagen zum Gesamtlernziel, der zeitlichen Gestaltung, der Organisation und der Gliederung des Lehrgangs zu treffen.
3.1.5Die Teilnehmenden sollen nach Abschluss des Lehrgangs in der Lage sein, unter besonderer Beachtung des Eigenschutzes sicher, verantwortungsbewusst und selbstständig auf Weisung eines Vorgesetzten ihre Tätigkeit auf einem Binnenschiff aufzunehmen.
3.2Teilnahmebescheinigung3.2.1Den Teilnehmenden ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen.
Die Bescheinigung über die Ausbildung darf nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass die Teilnehmenden die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
3.2.2Ein Gestaltungsbeispiel einer Teilnahmebescheinigung ist im Anhang 1 wiedergegeben.
3.3Dokumentation3.3.1Der zugelassene Lehrgangsanbieter hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnung zu führen: a)Art des jeweiligen Lehrgangs (praktisch-theoretisch oder praktisch-theoretisch/elektronisch)
b)Ort und Dauer des Lehrgangs
c)Name der Lehrkraft
d)Nachweis der Teilnahme durch Name, Geburtsdatum und Unterschrift der Teilnehmenden.
3.3.2Die Aufzeichnungen sind vom zugelassenen Lehrgangsanbieter fünf Jahre ab dem Tag des Endes des Lehrgangs aufzubewahren und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft oder einer von ihr beauftragten natürlichen Person vorzulegen.
Nach Ablauf dieses Zeitraums sind die Aufzeichnungen vom zugelassenen Lehrgangsanbieter unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen.
3.4VersicherungsschutzDie antragstellende Person hat nachzuweisen, dass sie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit den Lehrgängen stehen, abdeckt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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