(Fundstelle: Anlageband zu BGBl.
I 2021, Ausgabe 81 vom 6.
Dezember 2021, S. 96 - 98)
Abschnitt 1
1.Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen in der Binnenschifffahrt1.1Über die Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen in der Binnenschifffahrt entscheidet die Berufsgenossenschaft.
1.2Die Berufsgenossenschaft lässt einen Lehrgang zu, wenn der Lehrgang die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt.
1.3Der Lehrgangsanbieter muss die Gewähr dafür bieten, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in Zusammenarbeit mit den Unfallversicherungsträgern sichergestellt ist.
Eine schriftliche oder in digitaler Form durchgeführte Lernerfolgskontrolle ist wünschenswert.
1.4Bietet der Lehrgangsanbieter Lehrgänge an mehreren Örtlichkeiten an, so hat er durch innerbetriebliche Qualitätssicherung zu gewährleisten, dass an allen Örtlichkeiten die der Zulassung zugrundeliegenden Standards eingehalten werden.
2.Antrag auf Zulassung2.1Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch an die Berufsgenossenschaft zu richten.
2.2War ein Lehrgang der antragstellenden Person bereits zugelassen und erfüllt diese die Voraussetzungen zur Verlängerung der Zulassung nicht mehr oder die Zulassung wurde widerrufen, so kann ein Antrag auf Wiedererteilung der Zulassung nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende der vorherigen Zulassung gestellt werden.
2.3Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.
2.4Dem Antrag sind anzufügen: a)ein ausführlicher Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode,
b)ein Verzeichnis des Lehrpersonals, einschließlich ihrer nachgewiesenen Fachkenntnisse,
c)Informationen über das Lehrmaterial,
d)Angaben darüber, wo der Lehrgang stattfinden soll, und über die Einrichtungen, die für die praktischen Übungen zur Verfügung stehen,
e)eine Erklärung, dass der Lehrgangsanbieter sich dazu verpflichtet, die Berufsgenossenschaft unverzüglich und aus eigener Initiative jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung erteilt wurde.
3.PrüfungDie zuständige Behörde, die Berufsgenossenschaft und jeweils von ihr beauftragte natürliche Personen sind während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten berechtigt, Lehrgangsräume, Lehrgangseinrichtungen, Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.
4.Befristung, Widerruf der Zulassung4.1Die Zulassung wird bei Vorliegen der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen nach Abschnitt 2 befristet für höchstens 5 Jahre und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt.
Sie wird auf Antrag um jeweils höchstens 5 Jahre verlängert, wenn alle Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin bestehen.
Jede Änderung der oben genannten Voraussetzungen ist der Berufsgenossenschaft unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Hierauf ist die antragstellende Person bei Zulassung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.
4.2Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung weggefallen ist, wenn die Schulung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder gegen die Pflichten, welche sich aus der Zulassung ergeben, verstoßen wird.
Die sonstigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
4.3Eine Übertragung der Durchführung der Lehrgänge an andere Personen, die nicht Beschäftigte des zugelassenen Lehrgangsanbieters sind, ist nur zulässig, wenn die Organisation und die Sachmittelausstattung auch für diese Dienstleistungen unmittelbar durch den zugelassenen Lehrgangsanbieter erfolgt.
Für diese übertragenen Dienstleistungen muss die Durchführung durch andere Personen, die nicht Beschäftigte des zugelassenen Lehrgangsanbieters sind, im Auftrag und Namen erfolgen.
Abschnitt 2
Voraussetzung zur Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen1.Personelle Voraussetzungen1.1Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass die eingesetzten Lehrkräfte zur Durchführung der Ausbildung von atemschutzgerättragenden Personen befähigt sind.
1.2Antragstellende Person und Lehrkraft können identisch sein.
1.3Die Befähigung der Lehrkraft ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer Bescheinigung nachweist, dass sie an einer qualifizierenden Ausbildung durch Unfallversicherungsträger, Feuerwehrschulen und/oder Herstellerfirmen von Atemschutzgeräten teilgenommen hat.
1.4Die Lehrkraft hat sich in angemessenen Zeitabständen (mindestens alle 5 Jahre) fortzubilden.
Dafür geeignet sind Qualifizierungen an Ausbildungsstätten der Unfallversicherungsträger, Feuerwehrschulen und/oder Herstellerfirmen von Atemschutzgeräten.
1.5Damit sichergestellt ist, dass bei Unfällen während des Lehrgangs sofort Erste Hilfe geleistet werden kann, hat der Lehrgangsanbieter mindestens einen ausgebildeten Ersthelfer vorzuhalten.
2.Sachliche VoraussetzungenDie antragstellende Person hat nachzuweisen, dass sie 2.1die in Anhang 2 genannten praktischen Übungen unter realen Bedingungen durchführen kann,
2.2ausreichend Atemschutzgeräte für die praktischen Übungen zur Verfügung stellen kann,
2.3die eingesetzten Atemschutzgeräte reinigen, desinfizieren, warten und ggf. reparieren kann,
2.4über geeignete Räumlichkeiten inkl.
Medientechnik zur Durchführung des theoretischen Unterrichts verfügt.
3.Organisatorische Voraussetzungen3.1Inhalt und Umfang eines Lehrgangs 3.1.1Der Unterricht hat sich nach Anhang 2 zu richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist.
3.1.2Die Teilnehmenden der Erstausbildung des Grundlehrgangs dürfen nicht in einen Wiederholungslehrgang integriert werden.
3.1.3Im Einzelnen müssen die im Anhang 2 genannten theoretischen und praktischen Inhalte vermittelt werden.
Dies geschieht in einem Lehrgang, der eine enge Verzahnung von Praxis und Theorie als Grundlage für das Erreichen der notwendigen Handhabung und Bedienung des Atemschutzgerätes sicherstellt.
Tätigkeitsbezogene Belastungsübungen sollen die atemschutzgerätetragende Person in ähnlicher Stärke beanspruchen, wie die unter Atemschutz durchzuführende Tätigkeit.
3.1.4Der Grundlehrgang darf 12 Unterrichtseinheiten, wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten dauert, nicht unterschreiten.
3.1.5Wiederholungslehrgänge können um die erforderlichen Themenschwerpunkte entsprechend gekürzt werden, umfassen aber mindestens 4 Unterrichtseinheiten.
3.1.6Die Teilnehmenden sollen nach Abschluss des Lehrgangs in der Lage sein, unter besonderer Beachtung des Eigenschutzes Personen auf einem Kabinenschiff im Brandfalle unter Verwendung von Atemschutzgeräten zu retten.
3.2Teilnahmebescheinigung3.2.1Den Teilnehmenden ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen.
Die Bescheinigung über die Ausbildung darf nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass die Teilnehmenden die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
3.2.2Ein Gestaltungsbeispiel einer Teilnahmebescheinigung ist im Anhang 1 wiedergegeben.
3.3Dokumentation3.3.1Der Lehrgangsanbieter hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen: 3.3.1.1Art des jeweiligen Lehrgangs (Grund- oder Wiederholungslehrgang)
3.3.1.2Ort und Dauer des Lehrgangs
3.3.1.3Durchgeführte Inhalte des Lehrgangs
3.3.1.4Name der Lehrkraft
3.3.1.5Nachweis der Teilnahme durch Namen, Geburtsdatum und Unterschrift der Teilnehmenden
3.3.1.6Die Aufzeichnungen sind vom zugelassenen Lehrgangsanbieter fünf Jahre ab dem Tag des Endes des Lehrgangs aufzubewahren und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft oder einer von ihr beauftragten, natürlichen Person vorzulegen.
Nach Ablauf dieses Zeitraumes sind die Aufzeichnungen vom zugelassenen Lehrgangsanbieter unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen.
3.4VersicherungsschutzDie antragstellende Person hat nachzuweisen, dass eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit den Lehrgängen stehen können, abdeckt.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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