§ 3 – Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer

BINSCHSTREV_2012 · Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, und § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung 1.in dringenden Fällen oder
2.zu Versuchszwecken, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden,
bis zur Dauer von drei Jahren von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung abweichende schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 BINSCHSTREV_2012 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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