§ 6 – Bewehrung der Vorschriften über Alkohol und Drogenkonsum

BINSCHSTREV_2012 · Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug führt,
2.entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 3 den Kurs oder die Geschwindigkeit bestimmt oder eine dort genannte Tätigkeit ausübt oder
3.entgegen § 1.03 Nummer 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass keine andere Person selbständig den Kurs oder die Geschwindigkeit bestimmt oder eine dort genannte Tätigkeit ausübt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 BINSCHSTREV_2012 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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