§ 4 – Auflagen

BINSCHSTREV_2012 · Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Liegen die Voraussetzungen der §§ 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vor, kann die zuständige Behörde an Stelle der Rücknahme oder des Widerrufs eine Erlaubnis nach der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung auch nachträglich befristen oder mit Auflagen versehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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