§ 16 – Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst

BLV_2026 · Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(1)Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert in der Regel drei Jahre.
(2)Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten.
(3)Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst wird als Hochschulstudiengang durchgeführt, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ abschließt.
(4)Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst kann abweichend von Absatz 1 bis auf ein Jahr verkürzt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. Zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse sind Fachstudien oder Lehrgänge vorzusehen, zum Erwerb erforderlicher berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse sind berufspraktische Studienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen vorzusehen. Eine Verkürzung lediglich auf Fachstudien oder Lehrgänge ist nicht zulässig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 BLV_2026 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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