§ 19 – Verkürzung der Vorbereitungsdienste

BLV_2026 · Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(1)Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, wenn 1.das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und
2.die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden durch a)eine geeignete, mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder
b)gleichwertige hauptberufliche Tätigkeiten, die in den Laufbahnen des höheren Dienstes nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein müssen.
(2)Auf einen Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst und auf einen Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst, der nicht als Hochschulstudiengang durchgeführt wird, können Ausbildungsleistungen im Umfang von bis zu zwei Dritteln der Regelausbildungsdauer angerechnet werden, wenn 1.die absolvierten Ausbildungsleistungen inhaltlich den Anforderungen eines Ausbildungsabschnitts oder mehrerer Ausbildungsabschnitte entsprechen und
2.die Ausbildungsleistungen durch bestandene Prüfungen nachgewiesen sind.
In den Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist zu regeln, welche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen des Vorbereitungsdienstes auf Grund welcher konkreten Ausbildungsleistungen als bereits erbracht gelten.
(3)Auf einen Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst können Studienleistungen angerechnet werden, die an einer Hochschule erbracht worden sind, wenn 1.die absolvierten Studienabschnitte inhaltlich den Anforderungen eines Abschnitts dieses Vorbereitungsdienstes entsprechen und
2.die Studienleistungen durch bestandene Prüfungen nachgewiesen werden.
Die Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können die Anrechnung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen regeln.
(4)Der Vorbereitungsdienst dauert nach einer Verkürzung oder nach der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen mindestens sechs Monate.
(5)Bei einer Verkürzung oder bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.
(6)Bei einer Verkürzung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können die Bildungsvoraussetzungen und sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes nicht berücksichtigt werden.
(7)Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste jeweils vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zu sechs Monaten angerechnet werden kann.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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