§ 18 – Verlängerung der Vorbereitungsdienste

BLV_2026 · Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(1)Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen und Referendare, sowie der Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern, 1.wenn der Vorbereitungsdienst unterbrochen wurde wegen a)einer Erkrankung,
b)des Mutterschutzes,
c)einer Elternzeit,
d)der Ableistung aa)eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes,
bb)eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres,
cc)eines nicht in den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Dienstes im Ausland,
dd)des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes,
ee)des Europäischen Freiwilligendienstes,
ff)des Freiwilligendienstes „weltwärts“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder
gg)des zivilen Friedensdienstes oder
e)nicht in den Buchstaben a bis d genannter zwingender Gründe und
2.wenn durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
Bei einer Verlängerung können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.
(2)Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Absatz 1 entsprechend.
(3)Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und e und bei Teilzeitbeschäftigung höchstens zweimal, insgesamt jedoch höchstens um 24 Monate verlängert werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 BLV_2026 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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