§ 4 – Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

BMELDD_V_2_2015 · Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes

Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname 0101a,
2.Vornamen 0301, 0302,
3.derzeitige Anschrift 1201 bis 1212.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 BMELDD_V_2_2015 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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