§ 7 – Datenübermittlung an das Bundeszentralregister

BMELDD_V_2_2015 · Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes

Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 20a des Bundeszentralregistergesetzes nach einer Namensänderung oder Änderung des Geburtsdatums dem Bundeszentralregister zur Aktualisierung der dort über eine Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten der Person (Zentralregistermitteilung): Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname 0101a,
2.frühere Namen 0201a, 0203a,
3.Vornamen 0301 bis 0303,
4.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
5.derzeitige Anschrift 1201 bis 1203, 1205 bis 1212,
6.Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes 0205, 0304,
7.Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die die Änderung veranlasst hat 0206, 0305.
Im Falle einer Änderung des Geburtsdatums ist das bisherige Geburtsdatum ebenfalls zu übermitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 BMELDD_V_2_2015 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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