§ 8 – Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt

BMELDD_V_2_2015 · Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes

Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 64 des Straßenverkehrsgesetzes nach einer Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung der dort im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister über diese Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (KBA-Registermitteilung): Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname 0101a,
2.Geburtsname 0201a,
3.Vornamen 0301, 0303,
4.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
5.Geschlecht 0701,
6.Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes 0205, 0304,
7.Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die die Namensänderung veranlasst hat 0206, 0305.
Im Falle einer Änderung des Geburtsnamens ist der bisherige Geburtsname ebenfalls zu übermitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 BMELDD_V_2_2015 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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