§ 1 – Grundsätze der Entschädigung
ENTSCHG · Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 – 8 C 12/18ECLI:DE:BVerwG:2019:260919U8C12.18.0
§ 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG schließt eine Entschädigung aus, wenn dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolgern rückerstattungsrechtliche Leistungen erbracht wurden, um einen denselben Geschädigten betreffenden Verlust desselben Vermögenswertes wiedergutzumachen.
- BVerwG, Beschl. v. 21.08.2017 – 8 PKH 1/17ECLI:DE:BVerwG:2017:210817B8PKH1.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 16.01.2017 – 3 PKH 3/16, 3 PKH 3/16 (3 B 20/16)ECLI:DE:BVerwG:2017:160117B3PKH3.16.0
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EntschG regelt die Dauer der Verzinsung abschließend; die Verzinsung ist auch dann nicht zu verlängern, wenn das Bundesausgleichsamt den Abschlag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides über die gekürzte Bemessungsgrundlage anweist.
- BVerwG, Urt. v. 17.07.2014 – 5 C 20/13
Die Entschädigungsregelung für Geschäftsgrundstücke (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EntschG) ist auf Schiffe auch dann nicht anwendbar, wenn diese im Schiffsregister eingetragen sind oder waren. Sie ist auch im Hinblick auf die Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage (§ 5a Abs. 4 EntschG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
- BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – 5 C 8/12
1. Bei einem Rechtsmittel gegen ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) kann sich der Rechtsmittelführer darauf beschränken, einen der Gründe, die nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz bei der Neubescheidung zu beachten sind, anzugreifen, wenn dieser Rechtsgrund vom Gesamtstreitstoff abteilbar ist und materiell-rechtliche Gründe einer gesonderten Entscheidung darüber nicht entgegen stehen. 2. Berechtigter im Sinne von § 7 EntschG ist derjenige, der durch die Maßnahme, die den Entschädigungsanspruch ausgelöst hat, unmittelbar geschädigt wurde (Bestätigung der im Urteil vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 32.03 - begründeten Rechtsprechung). 3. Ist eine Personenhandelsgesellschaft mit bindender Wirkung als Berechtigte im Sinne von § 6 Abs. 1a Satz 1 und 2 VermG festgestellt worden, so ist bei der Berechnung der Entschädigung eine sog. Gesamtdegression (§ 7 Abs. 1 EntschG) durchzuführen.
- BVerwG, Beschl. v. 29.12.2010 – 8 B 31/10
- BVerwG, Urt. v. 25.03.2010 – 5 C 15/09
1. Ein Antrag auf Entschädigung eines im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG Berechtigten, der erst mehr als vier Jahre nach der Nichtigerklärung des § 1 Abs. 3 EntschG durch das Bundesverfassungsgericht gestellt worden ist, ist verfristet. 2. Die Entschädigungsbehörden mussten die im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG Berechtigten nach der Nichtigerklärung des § 1 Abs. 3 EntschG nicht gesondert auf die Möglichkeit der Beantragung einer Entschädigung und die Fristgebundenheit eines entsprechenden Antrages hinweisen.
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