§ 3 – Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen
ENTSCHG · Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 29.11.2018 – 5 C 12/17ECLI:DE:BVerwG:2018:291118U5C12.17.0
- BVerwG, Urt. v. 29.03.2018 – 5 C 14/17ECLI:DE:BVerwG:2018:290318U5C14.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 26.01.2018 – 8 B 2/17ECLI:DE:BVerwG:2018:260118B8B2.17.0
- BVerwG, Urt. v. 17.07.2014 – 5 C 20/13
Die Entschädigungsregelung für Geschäftsgrundstücke (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EntschG) ist auf Schiffe auch dann nicht anwendbar, wenn diese im Schiffsregister eingetragen sind oder waren. Sie ist auch im Hinblick auf die Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage (§ 5a Abs. 4 EntschG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
- BVerwG, Beschl. v. 11.06.2014 – 5 B 19/14
- BVerwG, Beschl. v. 15.01.2014 – 5 B 57/13
- BVerwG, Beschl. v. 29.10.2013 – 5 B 71/13
- BVerwG, Urt. v. 01.03.2012 – 5 C 11/11
Grundstücksbezogene Verbindlichkeiten (hier: Grundschuld), die in der Zeit vom 15. September 1935 bis 8. Mai 1945 entstanden sind, bleiben auch dann gemäß § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG unberücksichtigt, wenn sie an einem sog. "zugeschwommenen" (im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG später angeschafften) Grundstück von dem Nachfolgeunternehmen eingegangen wurden.
- BVerwG, Urt. v. 12.05.2011 – 5 C 17/10
Ein anderer Erlöschensgrund im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 EntschG ist auch das Erlöschen der Verbindlichkeit durch erbfolgebedingte Konfusion.
- BVerwG, Urt. v. 26.01.2011 – 5 C 3/10
1. Erbbaurechte gehören zum Grundvermögen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG. 2. Ob ein Grundstück im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG bebaut oder unbebaut ist, richtet sich nach der tatsächlichen Nutzung im Zeitpunkt der Schädigung. 3. Bei Erbbaurechten an Trümmergrundstücken bestimmt sich die Bemessungsgrundlage der Entschädigung nach dem für unbebaute Grundstücke geltenden Vervielfältiger des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EntschG und beträgt das Zwangzigfache des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes.
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