§ 2 – Berechnung der Höhe der Entschädigung

ENTSCHG · Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen

(1)Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis 5a), von welcher gegebenenfalls 1.Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4,
2.erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 6,
3.der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes zurückgegebenen Vermögensgegenständen nach § 4 Abs. 4 oder
4.Kürzungsbeträge nach § 7
abgezogen werden. Von der nach den Nummern 1 bis 4 gekürzten Bemessungsgrundlage wird Lastenausgleich nach § 8 abgezogen.
(2)Entschädigungen über 1.000 Deutsche Mark werden auf Tausend oder das nächste Vielfache von Tausend nach unten abgerundet. Die Umrechnung auf Euro geschieht ohne nochmalige Abrundung.
(3)Durch Schuldverschreibungen zu erfüllende Entschädigungsansprüche werden ab dem 1. Januar 1999 durch Zuteilung von über einen Nennwert von 100 Euro oder einem ganzen Vielfachen hiervon lautende Schuldverschreibungen erfüllt. Hierbei offen bleibende Restbeträge werden durch Barzahlung aus dem Entschädigungsfonds erfüllt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 26.01.2018 – 8 B 2/17ECLI:DE:BVerwG:2018:260118B8B2.17.0
  • BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – 5 C 8/12

    1. Bei einem Rechtsmittel gegen ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) kann sich der Rechtsmittelführer darauf beschränken, einen der Gründe, die nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz bei der Neubescheidung zu beachten sind, anzugreifen, wenn dieser Rechtsgrund vom Gesamtstreitstoff abteilbar ist und materiell-rechtliche Gründe einer gesonderten Entscheidung darüber nicht entgegen stehen. 2. Berechtigter im Sinne von § 7 EntschG ist derjenige, der durch die Maßnahme, die den Entschädigungsanspruch ausgelöst hat, unmittelbar geschädigt wurde (Bestätigung der im Urteil vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 32.03 - begründeten Rechtsprechung). 3. Ist eine Personenhandelsgesellschaft mit bindender Wirkung als Berechtigte im Sinne von § 6 Abs. 1a Satz 1 und 2 VermG festgestellt worden, so ist bei der Berechnung der Entschädigung eine sog. Gesamtdegression (§ 7 Abs. 1 EntschG) durchzuführen.

  • BVerwG, Urt. v. 12.05.2011 – 5 C 17/10

    Ein anderer Erlöschensgrund im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 EntschG ist auch das Erlöschen der Verbindlichkeit durch erbfolgebedingte Konfusion.

  • BVerwG, Urt. v. 26.01.2011 – 5 C 3/10

    1. Erbbaurechte gehören zum Grundvermögen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG. 2. Ob ein Grundstück im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG bebaut oder unbebaut ist, richtet sich nach der tatsächlichen Nutzung im Zeitpunkt der Schädigung. 3. Bei Erbbaurechten an Trümmergrundstücken bestimmt sich die Bemessungsgrundlage der Entschädigung nach dem für unbebaute Grundstücke geltenden Vervielfältiger des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EntschG und beträgt das Zwangzigfache des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes.

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