§ 4 – Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen
ENTSCHG · Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 11.11.2020 – 8 B 3/20ECLI:DE:BVerwG:2020:111120B8B3.20.0
- BVerwG, Beschl. v. 10.10.2019 – 8 B 34/19ECLI:DE:BVerwG:2019:101019B8B34.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 24.04.2018 – 8 B 13/17ECLI:DE:BVerwG:2018:240418B8B13.17.0
- BVerwG, Urt. v. 20.11.2014 – 5 C 39/13ECLI:DE:BVerwG:2014:201114U5C39.13.0
In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Betriebsgrundstück in dem vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert für ein Unternehmen im Sinne des § 2 Satz 4 NS-VEntschG berücksichtigt wird. Anders liegt es, wenn es sich im Einzelfall auf Grund gewichtiger Anhaltspunkte gleichsam aufdrängt, dass das Grundstück bei der Ermittlung des Einheitswertes außer Betracht gelassen wurde und dieser infolgedessen seinem Anspruch, den Wert des Unternehmens in seiner Gesamtheit abzubilden, offensichtlich nicht gerecht wird.
- BVerwG, Urt. v. 18.09.2014 – 5 C 18/13ECLI:DE:BVerwG:2014:180914U5C18.13.0
§ 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG verweist auf die Rechtsfolge des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG. Demzufolge setzt der Anspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG nicht voraus, dass ein verdichtetes Entschädigungsversprechen bestand und nicht erfüllt wurde.
- BVerwG, Beschl. v. 18.12.2012 – 5 B 16/12
- BVerwG, Beschl. v. 20.09.2012 – 5 B 47/12
- BVerwG, Beschl. v. 05.07.2011 – 5 B 35/11, 5 B 35/11 (5 C 13/11)
- BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 – 5 C 23/10
1. "Bilanz" im Sinne des § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG ist jedenfalls die Steuerbilanz eines Unternehmens. 2. Letzter Stichtag im Sinne des § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG ist der letzte Bilanzstichtag vor der Schädigung.
- BVerwG, Urt. v. 09.12.2010 – 5 C 18/09
1. Der Ausschluss von Ausgleichsleistungen für Reparationsschäden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AusglLeistG) ist zugleich eine besondere Regelung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG, die auch bei der Bemessung der Höhe von Unternehmensentschädigungen zu berücksichtigen ist (vgl. auch Urteil vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 42.03 - Buchholz 428.41 § 4 EntschG Nr. 2 S. 14 f.). 2. Liegen Reparationsschäden vor, ist eine Reinvermögensberechnung nach § 4 Abs. 2 EntschG durchzuführen, bei der Demontageschäden und andere nicht ausgleichsfähige Verluste bei der Berechnung der Ausgleichsleistung auszuklammern sind.
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