§ 10 – Einnahmen des Entschädigungsfonds
ENTSCHG · Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 13.03.2020 – 8 PKH 3/20, 8 PKH 3/20 (8 B 11/20)ECLI:DE:BVerwG:2020:130320B8PKH3.20.0
- BVerwG, Urt. v. 26.02.2019 – 1 C 38/18ECLI:DE:BVerwG:2019:260219U1C38.18.0
- BVerwG, Urt. v. 18.01.2017 – 8 C 1/16ECLI:DE:BVerwG:2017:180117U8C1.16.0
1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG gilt der ursprüngliche fehlerhafte Verwaltungsakt kraft Gesetzes als mit der auf dasselbe Ziel gerichteten rechtmäßigen Regelung erlassen (Umdeutung). 2. Die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Fortgeltung des ursprünglichen Verwaltungsaktes mit der fingierten Regelung ist Bestandteil der Rechtsfindung. 3. Die Behörden sind nach § 47 Abs. 1 VwVfG ermächtigt, durch eine Ermessensentscheidung verbindlich festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Fortbestand des ursprünglichen Verwaltungsaktes mit einem anderen Regelungsgehalt vorliegen ("kann").
- BGH, Urt. v. 15.06.2012 – V ZR 240/11
Ist der Verkäufer eines in der DDR belegenen Grundstücks von seiner Eigentumsverschaffungspflicht frei geworden, weil die Auflassung nach der Grundstücksverkehrsordnung nicht genehmigungsfähig war, kann der Käufer die Übereignung des Grundstücks nach dem Wegfall des Versagungstatbestandes auch dann nicht verlangen, wenn dieses mangels bekannter Erben des Verkäufers gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG in den Entschädigungsfonds des Bundes abzuführen ist (Fortführung von Senat, Urteil vom 25. März 1994, V ZR 171/92, WM 1994, 1250 und Urteil vom 3. Juli 1998, V ZR 268/97, VIZ 1998, 581).
- BVerwG, Urt. v. 14.06.2012 – 5 C 4/11
1. Abführungspflichtig im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 EntschG ist nur ein Träger der öffentlichen Verwaltung, dem mit Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 des Einigungsvertrags in Form eines Grundstücks zustand, dessen Restitution nach den §§ 4 und 5 des Vermögensgesetzes ausgeschlossen war. 2. Die in § 12 Abs. 2 Satz 1 EntschG enthaltene Befugnis zur Festsetzung des Abführungsbetrags schließt das Recht zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über das Bestehen einer Abführungspflicht ein.
- BVerwG, Beschl. v. 29.04.2011 – 5 B 14/11, 5 B 14/11 (5 C 4/11)
- BVerwG, Beschl. v. 06.01.2011 – 5 B 52/10
- BVerwG, Urt. v. 11.11.2010 – 5 C 22/10
- BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 – 1 BvL 8/07ECLI:DE:BVerfG:2010:ls20100721.1bvl000807
1. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit nicht auffindbare Miterben von ihren Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden können, wenn zumindest ein anderer Miterbe bekannt und aufgefunden ist.
- BVerwG, Beschl. v. 06.07.2010 – 5 B 15/10
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