§ 8 – Entschädigung bei Abzug von Lastenausgleich
ENTSCHG · Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 16.01.2017 – 3 PKH 3/16, 3 PKH 3/16 (3 B 20/16)ECLI:DE:BVerwG:2017:160117B3PKH3.16.0
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EntschG regelt die Dauer der Verzinsung abschließend; die Verzinsung ist auch dann nicht zu verlängern, wenn das Bundesausgleichsamt den Abschlag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides über die gekürzte Bemessungsgrundlage anweist.
- BVerwG, Beschl. v. 10.01.2017 – 3 B 6/16ECLI:DE:BVerwG:2017:100117B3B6.16.0
- BVerwG, Urt. v. 28.04.2010 – 3 C 11/09
Die Zahlung eines privaten Dritten an den Empfänger von Lastenausgleich ist nur dann eine Schadensausgleichsleistung im Sinne von § 349 Abs. 1 i.V.m. § 342 Abs. 3 LAG, wenn sie zur Wiedergutmachung des Schadens erfolgt.
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