§ 9 – Entschädigungsfonds
ENTSCHG · Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 14.06.2012 – 5 C 4/11
1. Abführungspflichtig im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 EntschG ist nur ein Träger der öffentlichen Verwaltung, dem mit Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 des Einigungsvertrags in Form eines Grundstücks zustand, dessen Restitution nach den §§ 4 und 5 des Vermögensgesetzes ausgeschlossen war. 2. Die in § 12 Abs. 2 Satz 1 EntschG enthaltene Befugnis zur Festsetzung des Abführungsbetrags schließt das Recht zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über das Bestehen einer Abführungspflicht ein.
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