§ 274 – Beteiligte

FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1)Zu beteiligen sind 1.der Betroffene,
2.der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
3.der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.
(2)Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3)Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über 1.die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
hinzuzuziehen.
(4)Beteiligt werden können 1.in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
2.der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 03.12.2025 – XII ZB 59/25ECLI:DE:BGH:2025:031225BXIIZB59.25.0

    1. Auch in einem Verfahren zur Erweiterung einer bestehenden Betreuung um den Aufgabenbereich " Bestimmung des Umgangs des Betreuten" steht das Recht der Beschwerde nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nahen Angehörigen im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. 2.   Gegen die Entscheidung über die Übertragung des Aufgabenbereichs "Bestimmung des Umgangs des Betreuten" ist ein naher Angehöriger auch dann nicht nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, wenn das Verfahren vom Betreuer mit dem Ziel angeregt wurde, den Umgang des Betreuten mit diesem Angehörigen einzuschränken.

  • BGH, Beschl. v. 09.08.2023 – XII ZB 507/22ECLI:DE:BGH:2023:090823BXIIZB507.22.0

    Die erstmalige Beteiligung eines Angehörigen am Rechtsbeschwerdeverfahren liegt regelmäßig nicht im Interesse des Betroffenen und ist daher im Regelfall nicht veranlasst.

  • BVerfG, Kammerbeschluss v. 26.04.2023 – 2 BvL 14/19ECLI:DE:BVerfG:2023:lk20230426.2bvl001419
  • BGH, Beschl. v. 08.03.2023 – XII ZB 283/22ECLI:DE:BGH:2023:080323BXIIZB283.22.0

    1. Das Recht der Beschwerde nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht den Angehörigen im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. März 2021 - XII ZB 169/19, FamRZ 2021, 1062 und vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17, FamRZ 2018, 1607). 2. Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. März 2021 - XII ZB 169/19, FamRZ 2021, 1062). 3. In der antragsgemäß bewilligten Akteneinsicht liegt keine Hinzuziehung eines Angehörigen, wenn die Akteneinsicht erkennbar allein dazu dient, dessen berechtigtes Informationsinteresse zu befriedigen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2020 - XII ZB 574/19, FamRZ 2020, 1590 und vom 13. März 2019 - XII ZB 523/18, FamRZ 2019, 915). 4. Ein Angehöriger erlangt durch seine Hinzuziehung (erstmals) im Abhilfeverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht nachträglich eine Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 437/20, FamRZ 2021, 799). Dies gilt auch dann, wenn sich der Angehörige, der erst im Abhilfeverfahren beteiligt wurde, mit seiner Beschwerde gegen die Betreuungsentscheidung in Gestalt der sie abändernden Abhilfeentscheidung wendet.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 25.01.2023 – 2 BvR 2255/22ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230125.2bvr225522
  • BGH, Beschl. v. 20.10.2021 – XII ZB 371/21ECLI:DE:BGH:2021:201021BXIIZB371.21.0

    In einem Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren kann dem Verfahrenspfleger Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bewilligt werden.

  • BGH, Beschl. v. 17.03.2021 – XII ZB 169/19ECLI:DE:BGH:2021:170321BXIIZB169.19.0

    1. Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2020 - XII ZB 574/19, FamRZ 2020, 1590 und vom 27. März 2019 - XII ZB 417/18, FamRZ 2019, 1091). 2. Allein die Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung bewirkt noch keine Beteiligung im Sinne der §§ 7, 274, 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16, FamRZ 2018, 197).

  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 04.09.2020 – 1 BvR 2427/19ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200904.1bvr242719
  • BGH, Beschl. v. 12.02.2020 – XII ZB 347/19ECLI:DE:BGH:2020:120220BXIIZB347.19.0

    Wer nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG tatsächlich am Verfahren im ersten Rechtszug beteiligt wurde, bleibt auch dann gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdebefugt, wenn nachfolgend seine Hinzuziehung entsprechend § 7 Abs. 5 FamFG wieder aufgehoben wird (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13, FamRZ 2014, 1099).

  • BGH, Beschl. v. 11.12.2019 – XII ZB 357/19ECLI:DE:BGH:2019:111219BXIIZB357.19.0

    Legt der Bevollmächtigte im eigenen Namen Beschwerde ein, muss das Beschwerdegericht vor einer Beschwerdeverwerfung jedenfalls in Erwägung ziehen, dass die Beschwerdeberechtigung hierfür aus § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG folgen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16, FamRZ 2017, 552).

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