§ 276 – Verfahrenspfleger
FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 15.04.2026 – XII ZB 457/25ECLI:DE:BGH:2026:150426BXIIZB457.25.0
In einem Betreuungsverfahren kann die Bestellung eines Verfahrenspflegers grundsätzlich unterbleiben, wenn ein anderer Verfahrensbeteiligter die Interessen des Betroffenen wahrnimmt. Dessen Anhörung allein genügt hierfür allerdings nicht. Der Verfahrensbeteiligte muss zum Verfahren iSv § 7 Abs. 2 oder 3 FamFG als Beteiligter hinzugezogen werden und es muss feststehen, dass er keine Eigeninteressen hat und die Gewähr für eine Erfüllung der in § 276 Abs. 3 Satz 1 und 2 FamFG genannten Aufgaben bietet.
- BGH, Beschl. v. 29.10.2025 – XII ZB 266/25ECLI:DE:BGH:2025:291025BXIIZB266.25.0
- BGH, Beschl. v. 13.08.2025 – XII ZB 140/25ECLI:DE:BGH:2025:130825BXIIZB140.25.0
1. Aus der zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Neufassung der Vorschrift des § 278 Abs. 2 Satz 3 FamFG folgt keine Anwesenheitspflicht des Verfahrenspflegers im Termin zur persönlichen Anhörung des Betroffenen eines Betreuungsverfahrens. 2. Hat das Gericht den Verfahrenspfleger von der beabsichtigten Anhörung des Betroffenen in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben, an dem Anhörungstermin teilzunehmen, ist die Anhörung nicht deswegen verfahrensfehlerhaft, weil der Verfahrenspfleger von einer Teilnahme an diesem Termin abgesehen hat.
- BGH, Beschl. v. 05.02.2025 – XII ZB 431/24ECLI:DE:BGH:2025:050225BXIIZB431.24.0
1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist entsprechend § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 FamFG in der Regel erforderlich, wenn eine Entscheidung über die Aufhebung der gegen den erklärten Willen des Betroffenen bestehenden Betreuung ergehen soll. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers kann daher in einem solchen Fall nur dann abgesehen werden, wenn das Gericht nicht in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen einsteigt (Fortführung von Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2019 - XII ZB 208/19, FamRZ 2020, 191). 2. Da die Bestellung eines Verfahrenspflegers entsprechend § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 FamFG in der Regel erforderlich ist, wenn eine Entscheidung über die Aufhebung der gegen den erklärten Willen des Betroffenen bestehenden Betreuung erfolgen soll, hat das Gericht in einem solchen Fall seine Entscheidung, keinen Verfahrenspfleger zu bestellen, entsprechend § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu begründen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2019 - XII ZB 208/19, FamRZ 2020, 191).
- BGH, Beschl. v. 05.06.2024 – XII ZB 521/23ECLI:DE:BGH:2024:050624BXIIZB521.23.0
1. Im Verfahren über die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen ist gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich. 2. Ist in erster Instanz die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben, hat das Beschwerdegericht für die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 FamFG erneut zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Februar 2022 - XII ZB 499/21 - FamRZ 2022, 730).
- BGH, Beschl. v. 03.05.2023 – XII ZB 442/22ECLI:DE:BGH:2023:030523BXIIZB442.22.0
1. Ist ein Verfahrensbeteiligter durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten, wird dessen Vollmacht gemäß § 11 Satz 4 FamFG nicht von Amts wegen, sondern allein auf die Rüge eines anderen Beteiligten hin überprüft; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich für das Gericht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Wirksamkeit oder dem Fortbestand der Verfahrensvollmacht ergeben (im Anschluss an BGH Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 309/00, NJW 2001, 2095). 2. Wünscht der Betreute einen bestimmten Familienangehörigen zum Betreuer und würde dessen Bestellung zu erheblichen familiären Konflikten führen, unter denen der Betreute persönlich leiden müsste, oder könnte infolge dieser Spannungen innerhalb der Familie eine Regelung der wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse des Betreuten nicht gewährleistet werden, können diese Umstände auf die Eignung der gewünschten Person zur Führung der konkreten Betreuung im Sinne des § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB durchschlagen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15. Mai 2019 - XII ZB 57/19, FamRZ 2019, 1356).
- BGH, Beschl. v. 08.02.2023 – XII ZB 345/22ECLI:DE:BGH:2023:080223BXIIZB345.22.0
- BGH, Beschl. v. 16.03.2022 – XII ZB 154/21ECLI:DE:BGH:2022:160322BXIIZB154.21.0
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren kann auch im Rahmen einer verfahrensleitenden Verfügung des Gerichts und konkludent erfolgen.
- BGH, Beschl. v. 16.02.2022 – XII ZB 499/21ECLI:DE:BGH:2022:160222BXIIZB499.21.0
Ist in erster Instanz die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben, hat das Beschwerdegericht für die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 FamFG erneut zu prüfen, wobei es hierfür weiterhin auf den erstinstanzlichen Verfahrensgegenstand ankommt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17, FamRZ 2018, 1193).
- BGH, Beschl. v. 12.01.2022 – XII ZB 442/21ECLI:DE:BGH:2022:120122BXIIZB442.21.0
Hält das Betreuungsgericht in einem Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung die Bestellung eines Verfahrenspflegers für erforderlich, muss es grundsätzlich durch die rechtzeitige Bestellung des Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19, FamRZ 2020, 1305).
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