§ 278 – Persönliche Anhörung des Betroffenen

FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1)Das Gericht hat den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und dessen Wünsche zu erfragen. Es hat sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Diesen persönlichen Eindruck soll sich das Gericht in dessen üblicher Umgebung verschaffen, wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient und der Betroffene nicht widerspricht.
(2)In der Anhörung erörtert das Gericht mit dem Betroffenen das Verfahren, das Ergebnis des übermittelten Gutachtens, die Person oder Stelle, die als Betreuer in Betracht kommt, den Umfang des Aufgabenkreises und den Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zu entscheiden hat. In geeigneten Fällen hat es den Betroffenen auf die Möglichkeit der Vorsorgevollmacht, deren Inhalt sowie auf die Möglichkeit ihrer Registrierung bei dem zentralen Vorsorgeregister nach § 78a Absatz 2 der Bundesnotarordnung hinzuweisen. Hat das Gericht dem Betroffenen nach § 276 einen Verfahrenspfleger bestellt, soll die persönliche Anhörung in dessen Anwesenheit stattfinden.
(3)Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 dürfen nur dann im Wege der Rechtshilfe erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung ohne eigenen Eindruck von dem Betroffenen getroffen werden kann.
(4)Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2 unterbleiben, weil hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind, darf diese Entscheidung nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen werden. Unterbleibt aus diesem Grund die persönliche Anhörung, bedarf es auch keiner Verschaffung eines persönlichen Eindrucks.
(5)Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 mitzuwirken.
(6)Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
(7)Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Anhörung ausdrücklich angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Satz 1 durch die zuständige Behörde erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 11.03.2026 – XII ZB 450/25ECLI:DE:BGH:2026:110326BXIIZB450.25.0
  • BGH, Beschl. v. 17.12.2025 – XII ZB 432/25ECLI:DE:BGH:2025:171225BXIIZB432.25.0
  • BGH, Beschl. v. 29.10.2025 – XII ZB 266/25ECLI:DE:BGH:2025:291025BXIIZB266.25.0
  • BGH, Beschl. v. 13.08.2025 – XII ZB 616/24ECLI:DE:BGH:2025:130825BXIIZB616.24.0
  • BGH, Beschl. v. 13.08.2025 – XII ZB 140/25ECLI:DE:BGH:2025:130825BXIIZB140.25.0

    1. Aus der zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Neufassung der Vorschrift des § 278 Abs. 2 Satz 3 FamFG folgt keine Anwesenheitspflicht des Verfahrenspflegers im Termin zur persönlichen Anhörung des Betroffenen eines Betreuungsverfahrens. 2. Hat das Gericht den Verfahrenspfleger von der beabsichtigten Anhörung des Betroffenen in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben, an dem Anhörungstermin teilzunehmen, ist die Anhörung nicht deswegen verfahrensfehlerhaft, weil der Verfahrenspfleger von einer Teilnahme an diesem Termin abgesehen hat.

  • BGH, Beschl. v. 16.04.2025 – XII ZB 290/24ECLI:DE:BGH:2025:160425BXIIZB290.24.0

    Im Verfahren über die Aufhebung einer Betreuung ist eine persönliche Anhörung des Betroffenen grundsätzlich unverzichtbar, wenn sich das Gericht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 442/21, FamRZ 2022, 982).

  • BGH, Beschl. v. 12.02.2025 – XII ZB 128/24ECLI:DE:BGH:2025:120225BXIIZB128.24.0

    1. Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des die deutsche Sta atsangehörigkeit besitzenden Betroffenen während des Betreuungsverfahrens von Deutschland in einen Nichtvertragsstaat des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens, ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte jedenfalls aus § 104 FamFG. 2. Auch nach dem Aufenthaltswechsel findet in diesem Fall auf die Anordnung der Betreuung deutsches Recht als lex fori Anwendung. 3. Das Betreuungsgericht darf das Verfahren nicht allein deswegen einstellen, weil der Betroffene eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe verweigert und im Ausland keine Möglichkeit von dessen notfalls zwangsweiser Vorführung besteht. Vielmehr hat es zur Wahrung eines effektiven Erwachsenenschutzes auf Grundlage der im Übrigen umfassenden Aufklärung zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang es einer rechtlichen Betreuung für den Betroffenen bedarf.

  • BGH, Beschl. v. 18.12.2024 – XII ZB 296/23ECLI:DE:BGH:2024:181224BXIIZB296.23.0
  • BGH, Beschl. v. 11.12.2024 – XII ZB 251/24ECLI:DE:BGH:2024:111224BXIIZB251.24.0
  • BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – XII ZB 318/24ECLI:DE:BGH:2024:231024BXIIZB318.24.0

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