§ 279 – Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters

FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1)Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören.
(2)Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören. Die Anhörung soll vor der Einholung eines Gutachtens nach § 280 erfolgen und sich insbesondere auf folgende Kriterien beziehen: 1.persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen,
2.Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen (§ 1814 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
3.Betreuerauswahl unter Berücksichtigung des Vorrangs der Ehrenamtlichkeit (§ 1816 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
4.diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen.
(3)Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(4)Das Gericht hat im Fall einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für einen Minderjährigen (§ 1814 Absatz 5 und § 1825 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) den gesetzlichen Vertreter des Betroffenen anzuhören.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 03.12.2025 – XII ZB 59/25ECLI:DE:BGH:2025:031225BXIIZB59.25.0

    1. Auch in einem Verfahren zur Erweiterung einer bestehenden Betreuung um den Aufgabenbereich " Bestimmung des Umgangs des Betreuten" steht das Recht der Beschwerde nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nahen Angehörigen im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. 2.   Gegen die Entscheidung über die Übertragung des Aufgabenbereichs "Bestimmung des Umgangs des Betreuten" ist ein naher Angehöriger auch dann nicht nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, wenn das Verfahren vom Betreuer mit dem Ziel angeregt wurde, den Umgang des Betreuten mit diesem Angehörigen einzuschränken.

  • BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 24.09.2021 – 1 BvQ 103/21ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210924.1bvq010321
  • BGH, Beschl. v. 20.08.2014 – XII ZB 179/14

    Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstellung des Gutachtens persönlich zu untersuchen; eine Begutachtung nach Aktenlage ist grundsätzlich nicht zulässig.

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