§ 281 – Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens

FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1)Anstelle eines Sachverständigengutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre.
(2)§ 280 Abs. 2 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerfG, Kammerbeschluss v. 11.07.2024 – 1 BvL 1/22ECLI:DE:BVerfG:2024:rl20240711.1bvl000122
  • BGH, Beschl. v. 23.08.2017 – XII ZB 187/17ECLI:DE:BGH:2017:230817BXIIZB187.17.0

    Bei der Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts muss das nach § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG einzuholende ärztliche Zeugnis den Anforderungen des § 281 FamFG entsprechen. Das erfordert gemäß § 281 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 2 FamFG eine persönliche Untersuchung oder Befragung des Betroffenen vor der Ausstellung des Zeugnisses.

  • BGH, Beschl. v. 16.12.2015 – XII ZB 381/15ECLI:DE:BGH:2015:161215BXIIZB381.15.0

    Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines Kontrollbetreuers.

  • BGH, Beschl. v. 21.11.2012 – XII ZB 296/12

    Hat das Betreuungsgericht vor Anordnung der Betreuung kein Sachverständigengutachten gemäß § 280 FamFG eingeholt, ohne dass eine der Ausnahmen der §§ 281, 282 FamFG vorgelegen hat, gebietet die Amtsermittlungspflicht im Verfahren auf Aufhebung der Betreuung die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das den Anforderungen des § 280 FamFG entspricht.

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