§ 280 – Einholung eines Gutachtens

FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1)Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
(2)Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.
(3)Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken: 1.das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 05.11.2025 – XII ZB 105/25ECLI:DE:BGH:2025:051125BXIIZB105.25.0

    Die Durchführung von (weiteren) Ermittlungen in einem Betreuungsverfahren setzt hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Einrichtung einer Betreuung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Juli 2021 - XII ZB 135/21, FamRZ 2021, 1738).

  • BGH, Beschl. v. 03.09.2025 – XII ZB 149/25ECLI:DE:BGH:2025:030925BXIIZB149.25.0
  • BVerfG, Kammerbeschluss v. 11.07.2024 – 1 BvL 1/22ECLI:DE:BVerfG:2024:rl20240711.1bvl000122
  • BGH, Beschl. v. 07.02.2024 – XII ZB 130/23ECLI:DE:BGH:2024:070224BXIIZB130.23.0

    1. Ist das Betreuungsgericht im Zeitraum vor dem 1. Januar 2028 im Rahmen einer Entscheidung über die Genehmigung der Unterbringung des Betreuten (§ 1831 Abs. 2 Satz 1 BGB) gemäß Art. 229 § 54 Abs. 4 Satz 2 EGBGB dazu verpflichtet, den Aufgabenkreis des Betreuers im Bestellungsbeschluss nunmehr an die Erfordernisse des § 1815 Abs. 2 BGB anzupassen, sind auf das Verfahren zur Neubestimmung des Aufgabenkreises die Vorschriften über die Erweiterung der Betreuung nach § 293 FamFG entsprechend anzuwenden. 2. Die Verfahrenserleichterung gemäß § 293 Abs. 3 FamFG, nach der für das Gericht die Möglichkeit des Absehens von einem Gutachten oder ärztlichen Zeugnis besteht, kommt insbesondere für solche Erweiterungen des Aufgabenkreises in Betracht, die darauf zurückzuführen sind, dass es nach dem seit dem 1. Januar 2023 gültigen Rechtszustand (§ 1815 Abs. 2 BGB) einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung bestimmter Aufgabenbereiche bedarf. 3. Macht das Gericht von dieser Verfahrenserleichterung keinen Gebrauch, muss das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten den formalen Anforderungen der §§ 293 Abs. 1 Satz 1, 280 FamFG genügen.

  • BGH, Beschl. v. 17.01.2024 – XII ZB 334/23ECLI:DE:BGH:2024:170124BXIIZB334.23.0
  • BGH, Beschl. v. 06.12.2023 – XII ZB 401/22ECLI:DE:BGH:2023:061223BXIIZB401.22.0

    1. Das Betreuungsgericht hat durch die rechtzeitige Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin sicherzustellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Dies gilt auch im Verfahren nach § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG zur Verlängerung einer Betreuung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 - XII ZB 106/21, FamRZ 2023, 637). 2. Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekannt gegeben worden ist. Entsprechendes gilt für ein nach § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG einzuholendes ärztliches Zeugnis (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2021 - XII ZB 114/21, FamRZ 2022, 229).

  • BGH, Beschl. v. 15.11.2023 – XII ZB 222/23ECLI:DE:BGH:2023:151123BXIIZB222.23.0
  • BGH, Beschl. v. 09.08.2023 – XII ZB 507/22ECLI:DE:BGH:2023:090823BXIIZB507.22.1
  • BGH, Beschl. v. 13.04.2022 – XII ZB 267/21ECLI:DE:BGH:2022:130422BXIIZB267.21.0

    1. Eine Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. September 2020 - XII ZB 327/20, FamRZ 2021, 144). 2. Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht vor der Anhörung bekannt gegeben, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör vor (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 291/20, FamRZ 2021, 462).

  • BGH, Beschl. v. 09.02.2022 – XII ZB 159/21ECLI:DE:BGH:2022:090222BXIIZB159.21.0

    1. Die Zulässigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme setzt gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 PsychKHG BW voraus, dass zuvor eine Ärztin oder ein Arzt die untergebrachte Person angemessen aufgeklärt und versucht hat, ihre auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erreichen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 185/17, FamRZ 2017, 2056). 2. Wenn ein Sachverständiger sein Gutachten ausnahmsweise im Anhörungstermin mündlich erstattet hat, ist sicherzustellen, dass der Betroffene ausreichend Zeit hat, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Kann oder will sich der Betroffene im Anhörungstermin nach einem Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit einer Stellungnahmefrist hierzu nicht abschließend äußern, ist ihm gegebenenfalls das Protokoll der mündlichen Gutachtenerstattung zu übersenden und seine Anhörung erneut durchzuführen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. August 2020 - XII ZB 204/20, FamRZ 2020, 1770).

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