§ 275 – Stellung des Betroffenen im Verfahren

FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1)In Betreuungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.
(2)Das Gericht unterrichtet den Betroffenen bei Einleitung des Verfahrens in möglichst adressatengerechter Weise über die Aufgaben eines Betreuers, den möglichen Verlauf des Verfahrens sowie die Kosten, die allgemein aus der Bestellung eines Betreuers folgen können.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 23.05.2022 – 1 BvR 842/22ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220523.1bvr084222
  • BGH, Beschl. v. 02.12.2020 – XII ZB 456/17ECLI:DE:BGH:2020:021220BXIIZB456.17.0

    1. Dass die Vorinstanz dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger bestellt hat, stellt unabhängig davon, ob die Nichtbestellung rechtsfehlerhaft war, für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 17 FamFG dar. Maßgeblich ist vielmehr allein, inwieweit dem Betroffenen selbst - bzw. einem ihn vertretenden Verfahrensbevollmächtigten - ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt. 2. Ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 17 FamFG kann sich wegen § 275 FamFG grundsätzlich nicht schon aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen als solcher ergeben (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15. Juli 2020 - XII ZB 78/20, FamRZ 2020, 1667). 3. Ausnahmsweise ist im Rahmen der Verschuldensprüfung gemäß § 17 Abs. 1 FamFG durch das Rechtsmittelgericht die die Betreuungsbedürftigkeit begründende Erkrankung des Betroffenen jedoch zu berücksichtigen, wenn die Vorinstanz unter offensichtlichem Verstoß gegen § 276 FamFG keinen Verfahrenspfleger bestellt hat. 4. Ein solcher offensichtlicher Verstoß gegen § 276 FamFG liegt namentlich vor, wenn die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben ist, obwohl die Anordnung eines umfassenden Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten in Betracht gekommen ist.

  • BGH, Beschl. v. 28.10.2020 – XII ZB 353/20ECLI:DE:BGH:2020:281020BXIIZB353.20.0

    Einer der Zwecke der persönlichen Anhörung im Betreuungsverfahren besteht darin, den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör zu sichern. Diesen Zweck kann sie regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das Sachverständigengutachten dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde, um diesem Gelegenheit zu geben, sich zu dem Sachverständigengutachten und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2020 -XII ZB 228/20, MDR 2020, 1200 und vom 3. Juli 2019 - XII ZB 62/19, FamRZ 2019, 1648).

  • BGH, Beschl. v. 15.07.2020 – XII ZB 78/20ECLI:DE:BGH:2020:150720BXIIZB78.20.0

    1. Für die Beschwerde des Betroffenen in einem Betreuungsverfahren gelten keine von § 64 FamFG abweichenden, weniger strengen Formerfordernisse. 2. Bei Übermittlung einer Beschwerdeschrift durch einen Telefaxdienst ist die Wiedergabe der Unterschrift in der Telekopie notwendig. Sie muss daher auf dem Original der per Telefax versandten Beschwerdeschrift so ausgeführt sein, dass sie auf der Kopie wiedergegeben werden kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - III ZB 88/18, FamRZ 2019, 722). 3. Ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 17 FamFG kann sich wegen § 275 FamFG nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen als solcher ergeben.

  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 06.07.2020 – 1 BvR 2843/17ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200706.1bvr284317
  • BGH, Beschl. v. 02.10.2019 – XII ZB 118/19ECLI:DE:BGH:2019:021019BXIIZB118.19.0

    In einem Betreuungsverfahren ersetzt die Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Verfahrenspfleger oder an den Betreuer grundsätzlich nicht die notwendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. August 2018 - XII ZB 139/18, FamRZ 2018, 1769).

  • BGH, Beschl. v. 26.06.2019 – XII ZB 35/19ECLI:DE:BGH:2019:260619BXIIZB35.19.0

    Die Beschwerdefrist für den Betroffenen in einer Betreuungssache wird nur durch Bekanntgabe der Entscheidung an ihn selbst in Lauf gesetzt. Eine Zustellung nur an den Betreuer bleibt für den Beginn der Beschwerdefrist des Betroffenen auch dann ohne Einfluss, wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis "Entgegennahme und Öffnen der Post" bestellt ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZB 632/10, FamRZ 2011, 1049).

  • BGH, Beschl. v. 27.06.2018 – XII ZB 601/17ECLI:DE:BGH:2018:270618BXIIZB601.17.0

    1. Das Betreuungsgericht hat im Rahmen der Anhörung des Betroffenen auch nonverbale Kommunikationsmöglichkeiten mit ihm zu nutzen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. September 2016, XII ZB 269/16, FamRZ 2016, 2093). 2. Ist dem Betroffenen eine Äußerung zur Betreuerwahl im Zeitpunkt der gerichtlichen Anhörung nicht (mehr) möglich, muss das Gericht prüfen, ob außerhalb der Anhörung erfolgte Äußerungen des Betroffenen herangezogen werden können. 3. Zur Rücksichtnahme auf einen negativen Betreuerwunsch des Betroffenen in Bezug auf einen konkreten Angehörigen.

  • BGH, Beschl. v. 10.09.2014 – XII ZB 221/14
  • BGH, Beschl. v. 30.10.2013 – XII ZB 317/13

    1. Der Betroffene ist in Betreuungssachen als verfahrensfähig anzusehen, ohne dass es auf seine Fähigkeit ankommt, einen natürlichen Willen zu bilden. 2. Die Verfahrensfähigkeit umfasst auch die Befugnis, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen.

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