§ 94a
FGO · Finanzgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 13.04.2022 – IV B 61/21ECLI:DE:BFH:2022:B.130422.IVB61.21.0
NV: Das FG verletzt den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör, wenn es gemäß § 94a Satz 1 FGO im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, ohne dem Beteiligten zuvor seine dahingehende Absicht und den Zeitpunkt mitzuteilen, bis zu dem er sein Vorbringen in den Prozess einführen kann (Anschluss an BFH-Beschluss vom 06.06.2016 - III B 92/15, BFHE 253, 315, BStBl II 2016, 844).
- BFH, Beschl. v. 04.08.2016 – X B 145/15ECLI:DE:BFH:2016:B.040816.XB145.15.0
1. NV: Eine Berichtigung des FG-Urteils (hier: des Entscheidungsdatums) durch den BFH ist nur im Fall einer Bestätigung der Vorentscheidung zwingend erforderlich. Im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung ist er gleichwohl nicht daran gehindert, eine Berichtigung aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Verfahrensökonomie unmittelbar selbst vorzunehmen. 2. NV: Die Wirkung einer zu Beginn des Finanzgerichtsverfahrens abgegebenen Erklärung, auf mündliche Verhandlung zu verzichten, wirkt nur bis zur jeweils nächsten die Sachentscheidung wesentlich vorbereitenden Entscheidung des FG (hier: Aufklärungsanordnungen und Anberaumung eines Erörterungstermins unter Anordnung des persönlichen Erscheinens). Wird die Verzichtserklärung anschließend nicht bestätigt oder erneuert, darf das FG nicht ohne mündliche Verhandlung urteilen. Tut es dies dennoch, liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 119 Nr. 3, 4 FGO vor (ständige BFH-Rechtsprechung). 3. NV: Der Verzicht auf mündliche Verhandlung muss ausdrücklich, klar, eindeutig und vorbehaltslos erklärt bzw. bestätigt oder erneuert werden.
- BFH, Beschl. v. 06.06.2016 – III B 92/15
1. Das FG verletzt den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör, wenn es gemäß § 94a Satz 1 FGO im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, ohne dem Beteiligten zuvor seine dahingehende Absicht und den Zeitpunkt mitzuteilen, bis zu dem er sein Vorbringen in den Prozess einführen kann . 2. Das Gericht erfüllt diese Hinweispflicht jedenfalls gegenüber einem nicht fachkundig vertretenen Beteiligten nicht, wenn es nur darauf hinweist, "alsbald ein Urteil nach billigem Ermessen gemäß § 94a FGO" fällen zu wollen und eine Frist ohne weitere Erläuterung ("Frist: 4 Wochen") einräumt .
- BFH, Beschl. v. 14.04.2015 – VI B 15/15
1. NV: Ein vom Kläger erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung wird wirkungslos, wenn das FG gleichwohl eine mündliche Verhandlung anberaumt. Das FG darf danach nur dann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Beteiligten erneut darauf verzichten. 2. NV: Beantragt der Beteiligte in einem Verfahren mit geringem Streitwert die Erhebung eines Zeugenbeweises, liegt darin immer auch der konkludente Antrag auf mündliche Verhandlung. 3. NV: Dies gilt selbst dann, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers am Terminstag telefonisch mitteilt, dass er und sein Mandant nicht zum Termin kommen können. Ein weiterer (u.U. erneuter) Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung ist darin nicht zu erblicken, und zwar insbesondere dann nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte damit zugleich das Interesse an einer einvernehmlichen Lösung des Rechtsstreits kundtut.
- BFH, Beschl. v. 23.08.2011 – II B 145/10
1. NV: Durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die "wirtschaftliche Einheit" i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ein Typusbegriff ist, der sich nach grunderwerbsteuerrechtlichen, nicht nach bewertungsrechtlichen Gesichtspunkten bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124, m.w.N.). Für die Zuordnung des jeweiligen Sachverhalts zum Typus der wirtschaftlichen Einheit sind auch im Grundwerbsteuerrecht die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zugehörigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 4 BewG) maßgebend. 2. NV: Begehrt ein Kläger die nähere Bestimmung einzelner Kriterien, die bei mehreren landwirtschaftlich genutzten Grundstücken für oder gegen die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit sprechen, wie z.B. maßgebliche Entfernungsgrenzen, muss er darlegen, aus welchen Gründen insoweit eine allgemein gültige Festlegung durch den BFH geboten wäre. 3. NV: Ist eine Rechtssache mit einem Streitwert von bis zu 500 € nicht von grundsätzlicher Bedeutung, führt allein eine "gewisse Breitenwirkung" des Streifalls nicht dazu, dass das FG nach § 94a FGO trotz des geringen Streitwerts eine mündliche Verhandlung durchführen muss.
- BFH, Beschl. v. 10.03.2011 – VI B 147/10
Ein vom Kläger erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung wird wirkungslos, wenn das FG gleichwohl eine mündliche Verhandlung anberaumt. Das FG darf danach nur dann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Beteiligten erneut darauf verzichten .
- BFH, Beschl. v. 18.01.2011 – VI B 136/10
1. NV: Auf Antrag eines Beteiligten muss auch bei einer Klage mit geringem Streitwert mündlich verhandelt werden (§ 94a Satz 2 FGO) . 2. NV: Wird in einem Schriftsatz eine Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt, kommt damit hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden soll .
- BFH, Beschl. v. 12.01.2011 – VIII B 15/10
NV: Beantragt der Beteiligte in einem Verfahren mit geringem Streitwert die Erhebung eines Zeugenbeweises, liegt darin immer auch der konkludente Antrag auf mündliche Verhandlung .
- BFH, Beschl. v. 29.01.2010 – IX B 157/09
1. NV: Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt vor, wenn das FG ohne mündliche Verhandlung nach § 94a FGO entscheidet, obwohl rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt worden ist. Einem Antrag auf mündliche Verhandlung kommt die Erklärung einer Partei gleich, nicht auf mündliche Verhandlung zu verzichten oder Sachanträge in der mündlichen Verhandlung stellen oder konkretisieren zu wollen . 2. NV: Die Rüge des Gehörsverstoßes setzt u.a. voraus, dass die Kläger im Einzelnen substantiiert darlegen, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten und dass dieser Vortrag --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können .
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