§ 95

FGO · Finanzgerichtsordnung

Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 27.07.2016 – VII B 107/15ECLI:DE:BFH:2016:B.270716.VIIB107.15.0

    1. NV: Der Untätigkeitseinspruch erledigt sich mit der diesbezüglichen Entscheidung der Behörde unabhängig davon, ob dem Antrag des Steuerpflichtigen stattgegeben wird und der begehrte Verwaltungsakt erlassen oder dessen Erlass abgelehnt wird. 2. NV: Wird der Erlass des begehrten Verwaltungsakts abgelehnt, ist dagegen erneut ein Einspruch statthaft.

  • BFH, Beschl. v. 21.05.2014 – III B 3/14

    1. NV: Der in § 90 Abs. 2 FGO vorgesehene Verzicht auf mündliche Verhandlung ist eine Prozesshandlung. Sie ist einer Auslegung (analog § 133 BGB) zugänglich. Bei der Auslegung und Beurteilung ist der BFH nicht an die Feststellungen des FG gebunden. 2. NV: Als Prozesshandlung muss der Verzicht auf mündliche Verhandlung ausdrücklich, klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden. 3. NV: Lässt sich ein klarer und eindeutiger Inhalt der Erklärung nicht durch Auslegung ermitteln, hat der Vorsitzende gemäß § 76 Abs. 2 FGO --etwa durch Rückfrage beim betreffenden Beteiligten-- darauf hinzuwirken, dass der unklare Antrag erläutert bzw. berichtigt wird. 4. NV: Eine Erklärung wonach beantragt wird, über die Klage "im Beschlussverfahren zu entscheiden" und "den Termin vom ... aufzuheben" lässt sich nicht eindeutig als Verzicht auf mündliche Verhandlung im Sinne des § 90 Abs. 2 FGO auslegen.

  • BFH, Beschl. v. 27.03.2014 – X B 75/13

    1. NV: Der Verstoß gegen die in § 126 Abs. 5 FGO geregelte Bindungswirkung ist als Verfahrensmangel zu rügen, da jeweils der konkrete Einzelfall betroffen ist. 2. NV: § 126 Abs. 5 FGO hindert das FG nicht, weitere entscheidungserhebliche Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen, soweit diese nicht denklogisch der vom BFH entschiedenen Frage vorausgehen.

  • BFH, Beschl. v. 28.05.2013 – V B 51/12

    NV: Entscheidungen ausländischer Behörden kommt für die Besteuerung im Inland keine Tatbestandswirkung zu, so dass die inländischen Behörden und Gerichte nicht an die Auslegung des Unionsrechts durch ausländische Behörden gebunden sind.

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