§ 96
FGO · Finanzgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 15.04.2026 – IX B 53/25ECLI:DE:BFH:2026:B.150426.IXB53.25.0
1. NV: Das Finanzgericht (FG) verletzt seine Pflicht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn es in seiner Entscheidung Internetrecherchen zu Aktivitäten des Klägers auswertet, ohne hierauf hinzuweisen. 2. NV: Das FG verletzt die Pflicht, seine Entscheidung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO), wenn es die im Urteil verwerteten Internetrecherchen nicht dauerhaft in den Akten sichert.
- BFH, Beschl. v. 13.04.2026 – V B 35/25ECLI:DE:BFH:2026:B.130426.VB35.25.0
NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst, dass die Gerichte selbst gesetzte Äußerungsfristen beachten und daher im schriftlichen Verfahren mit der Entscheidung bis zum Ablauf der Äußerungsfrist warten müssen, selbst wenn sie die Sache für entscheidungsreif halten. Bei einer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung für einen Zeitpunkt vor Ablauf der zuvor gesetzten Stellungnahmefrist ist den Beteiligten indes aufgrund der Ladung erkennbar, dass es durch die Ladung zu einer Verkürzung der Frist zur Stellungnahme kommt (Anschluss an BFH-Beschlüsse vom 28.10.2004 - V B 244/03, BFH/NV 2005, 376, und vom 03.02.2015 - V B 101/14, BFH/NV 2015, 696).
- BFH, Beschl. v. 13.04.2026 – V B 64/25ECLI:DE:BFH:2026:B.130426.VB64.25.0
NV: Eine Schlussbesprechung nach § 201 Abs. 1 AO ist nur dann abzuhalten, wenn --anders als im Falle einer Fahndungsprüfung (§ 208 Abs. 1 AO) nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens-- die mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle nach § 195 Satz 2, § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO mit einer Außenprüfung beauftragt worden ist, es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.12.1997 - V R 56/94, BFHE 185, 98, BStBl II 1998, 367).
- BFH, Beschl. v. 08.04.2026 – V B 8/25ECLI:DE:BFH:2026:B.080426.VB8.25.0
NV: Eine Vertretungsbefugnis eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Königreich der Niederlande) niedergelassenen Steuerberaters folgt jedenfalls dann nicht aus der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn eine Qualifikation, aus der sich eine unionsrechtliche Legitimation zur Erbringung einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung im Inland ergibt, nicht dargetan und nachgewiesen ist.
- BFH, Urt. v. 26.03.2026 – IV R 4/24ECLI:DE:BFH:2026:U.260326.IVR4.24.0
1. NV: Ist die Bestellung einer Grundschuld auf einem betrieblichen Grundstück durch den Betrieb der Personengesellschaft veranlasst, können Aufwendungen zur Abwendung der Zwangsverwaltung oder -versteigerung Betriebsausgaben darstellen. Hingegen ist ein solcher Betriebsausgabenabzug im Fall einer gesellschaftsrechtlich veranlassten Grundschuldbestellung (Besicherung von Darlehen der Gesellschafter zum Erwerb der Kommanditanteile) regelmäßig ausgeschlossen. 2. NV: Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter muss damit rechnen, dass der (Voll-)Senat einen der vorläufigen Einschätzung des Berichterstatters widerstreitenden Rechtsstandpunkt einnimmt; eine Überraschungsentscheidung ist darin nicht zu erblicken (Bestätigung der Rechtsprechung).
- BFH, Beschl. v. 19.03.2026 – V B 5/25ECLI:DE:BFH:2026:B.190326.VB5.25.0
NV: § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird verletzt, wenn eine im Ausland ansässige Person im Verfahren vor dem Finanzgericht nicht als Zeuge vernommen werden kann, aber eine von einem anderen inländischen Gericht protokollierte Zeugenvernehmung dieser Person zu einer entscheidungserheblichen Frage im Rahmen der Tatsachen- und Beweiswürdigung nicht berücksichtigt wird, obwohl sie von einem Beteiligten in das Verfahren eingeführt wurde.
- BFH, Urt. v. 27.01.2026 – IX R 10/24ECLI:DE:BFH:2026:U.270126.IXR10.24.0
1. NV: Art. 15 Abs. 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung vermittelt keinen Anspruch auf Akteneinsicht (Anschluss an Senatsurteile vom 14.01.2025 - IX R 25/22, BFHE 287, 337, Rz 46; vom 08.04.2025 - IX R 27/22, Rz 12, und vom 15.07.2025 - IX R 25/24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 48). 2. NV: Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts gemäß § 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung setzt voraus, dass die Tatsachen bezeichnet werden, die den Verfahrensmangel ergeben und nicht nur "auf Verdacht" eine unvorschriftsmäßige Besetzung der Richterbank gerügt wird, die das Revisionsgericht dann in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen hätte.
- BFH, Urt. v. 22.01.2026 – VI R 3/24ECLI:DE:BFH:2026:U.220126.VIR3.24.0
NV: § 50d Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes entfaltet keine verfassungsrechtlich unzulässige unechte Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), wenn eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes nicht zum Ende des Arbeitsverhältnisses im September 2016, sondern auf Wunsch des Arbeitnehmers im Hinblick auf dessen geplanten Wegzug aus der Bundesrepublik Deutschland erst im Jahr 2017 ausgezahlt wird.
- BFH, Beschl. v. 19.01.2026 – V B 56/24ECLI:DE:BFH:2026:B.190126.VB56.24.0
1. NV: Ist ein Urteil eines Finanzgerichts kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt (Mehrfachbegründung), kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn hinsichtlich eines jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Dies gilt auch in dem Fall, in dem das Finanzgericht die Klage als unzulässig angesehen hat, hilfsweise aus materiell-rechtlichen Gründen zudem die Begründetheit verneint und den Urteilstenor entsprechend gefasst hat. 2. NV: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist hinsichtlich der auf der fehlenden Verfügbarkeit des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) beruhenden Versäumung der Klagefrist zu gewähren, die auf der zum Jahresbeginn 2023 eingetretenen Übergangssituation, nach der eine flächendeckende Freischaltung der Zugänge zum beSt weder möglich gewesen noch erfolgt ist, beruht.
- BFH, Urt. v. 14.01.2026 – II R 24/23ECLI:DE:BFH:2026:U.140126.IIR24.23.0
1. Die Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 des Grunderwerbsteuergesetzes setzt voraus, dass der Anspruch des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks durch Aufhebung des Vertrags zivilrechtlich wirksam beseitigt wird. 2. Haben mehrere Erwerber ein Grundstück zu Miteigentum gekauft, kann das Ausscheiden nur eines Erwerbers aus dem Kaufvertrag ihren gemeinschaftlichen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks nicht wirksam beseitigen.
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