§ 97

FGO · Finanzgerichtsordnung

Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 14.01.2025 – VII R 3/23ECLI:DE:BFH:2025:U.140125.VIIR3.23.0

    1. Für eine Feststellungsklage gemäß § 41 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung fehlt ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Behörde, wenn unklar ist, ob der Kläger Adressat einer abstrakt-generellen Norm ist, und die Behörde auch keine konkreten Prüfungsmaßnahmen durchgeführt oder angeordnet hat, die darauf abzielen zu prüfen, ob der Kläger dem Regelungsbereich der abstrakt-generellen Norm unterliegt. 2. Für eine Feststellungsklage fehlt ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, wenn lediglich eine rechtsgutachterliche Prüfung angestrebt wird, nicht in den Anwendungsbereich einer abstrakt-generellen Norm zu fallen. 3. Hat das Finanzgericht in einem Zwischenurteil die Zulässigkeit der Klage zu Unrecht bejaht und ist die Sache entscheidungsreif, kann der Bundesfinanzhof in einem Endurteil die Klage als unzulässig abweisen.

  • BFH, Zwischenurteil v. 25.06.2024 – X R 13/23ECLI:DE:BFH:2024:U.250624.XR13.23.0

    1. NV: Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten (§ 180 der Zivilprozessordnung --ZPO--) setzt voraus, dass zuvor ein erfolgloser Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Adressaten (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO) unternommen wurde (Anschluss an Senatsurteil vom 19.10.2022 - X R 14/21, BFHE 277, 88, BStBl II 2023, 588). 2. NV: Auch bei einer Zustellung in Geschäftsräumen an Samstagen muss zunächst versucht werden, die Zustellung durch persönliche Übergabe zu bewirken. Es kommt nicht darauf an, ob in dem Geschäftsraum tatsächlich eine Person anwesend war, die das Schriftstück persönlich hätte entgegennehmen können. Entscheidend ist vielmehr, dass die Zustellperson einen Sachverhalt (vorheriger Versuch einer persönlichen Übergabe) beurkundet hat, der nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf entspricht.

  • BFH, Zwischenurteil v. 25.10.2022 – IX R 3/22ECLI:DE:BFH:2022:U.251022.IXR3.22.0

    1. Vorbereitende oder bestimmende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, sind ab dem 01.01.2022 als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d Satz 1 FGO). Gleiches gilt für die nach § 62 Abs. 2 FGO vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg i.S. des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht (§ 52d Satz 2 FGO). 2. Berufsausübungsgesellschaften in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft mbH, für die erst ab dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg in Gestalt des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) eingerichtet wird, sind nach § 52d Satz 2 FGO erst ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, vorbereitende oder bestimmende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen unter Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs als elektronisches Dokument zu übermitteln. 3. Eine nach § 52d Satz 2 FGO (noch) nicht nutzungspflichtige Prozessbevollmächtigte in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft mbH wird nicht dadurch (i.S. des § 52d Satz 1 FGO) nutzungspflichtig, weil für sie ein gesetzlicher Vertreter (§ 55d Abs. 2 StBerG) handelt, der in seiner beruflichen Funktion als Rechtsanwalt nach § 52d Satz 1 FGO nutzungspflichtig wäre, wenn er als solcher selbst dem Gericht gegenüber auftreten würde.

  • BFH, Zwischenurteil v. 19.10.2022 – X R 14/21ECLI:DE:BFH:2022:U.191022.XR14.21.0

    1. Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten (§ 180 ZPO) setzt voraus, dass zuvor ein erfolgloser Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Adressaten (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO) unternommen wurde. 2. Allein aus den allgemeinen während der Covid-19-Pandemie geltenden Kontaktbeschränkungen kann nicht abgeleitet werden, dass in dieser Zeit eine Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten ohne vorherigen Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen als wirksam anzusehen wäre.

  • BFH, Zwischenurteil v. 27.07.2022 – II R 30/21ECLI:DE:BFH:2022:U.270722.IIR30.21.0

    NV: Der Absender darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Briefsendung den Empfänger spätestens am zweiten Werktag nach dem Einwurf in einen Briefkasten erreicht, wenn der Briefkasten nach dem Einwurf noch am selben Tag geleert wird.

  • BFH, Zwischenurteil v. 05.11.2019 – X R 15/18ECLI:DE:BFH:2019:U.051119.XR15.18.0

    1. NV: Voraussetzung für die Wirksamkeit einer durch Einlegung in den zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten ist u.a., dass die Wohnung oder der Geschäftsraum von dem Adressaten der Zustellung tatsächlich genutzt wird (Anschluss an BGH-Urteil vom 16.06.2011 - III ZR 342/09, BGHZ 190, 99) . 2. NV: Der BFH kann durch Zwischen-Gerichtsbescheid gemäß §§ 97, 121, 90a FGO aussprechen, dass eine Revision zulässig ist .

  • BFH, Urt. v. 22.07.2015 – V R 49/14

    1. NV: Zur Auslegung eines Verwaltungsaktes ist auch das Revisionsgericht befugt, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts hierzu ausreichen . 2. NV: Betrifft die Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt lediglich das Festsetzungsverfahren, ist es unbeachtlich, dass die Finanzbehörde subjektiv eine Zurückweisung für das gesamte Mandatsverhältnis und für sämtliche künftige Verfahrenshandlungen beabsichtigt hatte .

  • BFH, Urt. v. 22.07.2015 – V R 50/14

    NV: Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten durch das Finanzamt im Verwaltungsverfahren steht einer wirksamen Klageerhebung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Zurückweisungsverfügung erst nach Klageerhebung bekanntgegeben wird .

  • BFH, Beschl. v. 13.09.2012 – XI R 40/11

    NV: Ist davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte die Richtigkeit des durch den Eingangsstempel beurkundeten Zustellungsdatums nicht eigenständig geprüft hat, weil der Umschlag mit dem Zustellungsvermerk nicht angeheftet, sondern entsorgt worden war, und er auf den verspäteten Eingang der Revisionsbegründung erst durch einen Hinweis des Senatsvorsitzenden aufmerksam geworden ist, kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden .

  • BFH, Zwischenbeschluss v. 11.01.2012 – VII B 171/11

    1. NV: Über die Zulässigkeit einer Beschwerde kann der BFH vorab durch einen Zwischenbeschluss entscheiden . 2. NV: Enthält der Beschluss des FG, mit dem die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids aufgehoben wird, keinen Hinweis auf eine zeitliche Befristung, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Aufhebung der Vollziehung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gewährt wird . 3. NV: Dies gilt auch für den Fall, dass der Steuerpflichtige gleichzeitig mit einer Sprungklage einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gestellt hat und die Finanzbehörde, statt der Sprungklage zuzustimmen, durch Einspruchsentscheidung entscheidet .

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