§ 32 – Abschlusszeugnis

GARCHDVDV_2019 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

(1)Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis.
(2)Das Abschlusszeugnis enthält mindestens die Gesamtnote und die abschließende Rangpunktzahl.
(3)Das Abschlusszeugnis ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4)Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.
(5)Ein unrichtiges Abschlusszeugnis ist dem Prüfungsamt zurückzugeben. Zurückzugeben ist das Abschlusszeugnis auch, wenn die Laufbahnprüfung nachträglich infolge einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 32 GARCHDVDV_2019 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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