§ 33 – Bescheid bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

GARCHDVDV_2019 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

(1)Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2)Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde 1.einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung sowie
2.eine Bescheinigung, in der die erbrachten Leistungen und die Ausbildungsdauer angegeben sind.
(3)Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden beim Bescheid nach Absatz 1 durch das Prüfungsamt berichtigt. Beim Bescheid über die endgültig nichtbestandene Laufbahnprüfung werden sie von der Einstellungsbehörde berichtigt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 33 GARCHDVDV_2019 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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