§ 34 – Wiederholung

GARCHDVDV_2019 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

(1)Die Einstellungsbehörde bestimmt im Benehmen mit der Ausbildungsleitung, innerhalb welcher Frist Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden haben, die Prüfung einmalig wiederholen können. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei und höchstens zwölf Monate betragen.
(2)Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 34 GARCHDVDV_2019 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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