§ 1

GELDWNOBAUSPARKANO · Anordnung über die Bausparkassen mit Sitz außerhalb des Währungsgebietes aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Die Bestimmungen des § 25 des Umstellungsgesetzes sowie der Dreiunddreißigsten und der Vierunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz gelten auch für Bausparkassen, die am 21. Juni 1948 im Währungsgebiet oder im amerikanischen, im britischen oder im französischen Sektor von Groß-Berlin keinen Sitz, aber im Währungsgebiet eine Hauptverwaltung hatten, soweit es sich um Rechtsverhältnisse handelt, die unter § 2 dieser Anordnung fallen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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