§ 3

GELDWNOBAUSPARKANO · Anordnung über die Bausparkassen mit Sitz außerhalb des Währungsgebietes aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

(1)Bausparkassen der in § 1 bezeichneten Art haben in die Umstellungsrechnung einzustellen: 1.Auf der Passivseitea)ihre Verbindlichkeiten (einschließlich Rückstellungen) im Sinne von § 4 Abs. 1 ABuchstaben a bis c der Bausparkassenverordnung insoweit, als sie wegen dieser Verbindlichkeiten nach § 2 in Anspruch genommen werden können,
b)das vorläufige Eigenkapital nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 A Buchstabe d der Bausparkassenverordnung.
2.Auf der Aktivseite
alle Vermögensgegenstände im Sinne von § 4 Abs. 1 B Buchstaben a bis d der Bausparkassenverordnung, soweit sie am 21. Juni 1948 im Währungsgebiet vorhanden waren.
(2)Soweit in den Durchführungsverordnungen zum Umstellungsgesetz auf das frühere Eigenkapital Bezug genommen ist, ist bei Bausparkassen der in § 1 bezeichneten Art nur der auf das Währungsgebiet entfallende Teilbetrag des früheren Eigenkapitals zu berücksichtigen. Dieser Teilbetrag errechnet sich aus dem in Reichsmark berechneten Verhältnis der Verbindlichkeiten, für die sie nach § 2 im Währungsgebiet in Anspruch genommen werden können, zu den Gesamtverbindlichkeiten, die am 20. Juni 1948 bestanden haben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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