§ 4

GELDWNOBAUSPARKANO · Anordnung über die Bausparkassen mit Sitz außerhalb des Währungsgebietes aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

(1)Bausparkassen der in § 1 bezeichneten Art haben an Stelle eines Reichsmarkabschlusses ihre Vermögenswerte und diejenigen Verpflichtungen, für die sie im Währungsgebiet in Anspruch genommen werden können, auf den 20. Juni 1948 in Reichsmark aufzustellen.
(2)Die Aufstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen nach Absatz 1 ist im Währungsgebiet nach den für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften zu veröffentlichen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 GELDWNOBAUSPARKANO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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