§ 2

GELDWNOBAUSPARKANO · Anordnung über die Bausparkassen mit Sitz außerhalb des Währungsgebietes aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Bausparkassen der in § 1 bezeichneten Art können für vor dem 21. Juni 1948 begründete Verbindlichkeiten nur in Anspruch genommen werden, wenn die Verbindlichkeit am 21. Juni 1948 gegenüber einer Person bestand, die zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes vom 22. Januar 1964 (Bundesgesetzblatt I S. 33) oder im Ausland hatte oder die nach diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes oder im Ausland begründet hat oder begründet. Das gleiche gilt für Verbindlichkeiten, die gegenüber einer natürlichen Person bestehen, die nach dem 21. Juni 1948 im Wege der Erbfolge Berechtigter geworden ist oder wird und die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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