§ 12 – Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung
GKG · Gerichtskostengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 28.05.2025 – 1 BvR 825/25ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250528.1bvr082525
- BGH, Urt. v. 17.05.2019 – V ZR 34/18ECLI:DE:BGH:2019:170519UVZR34.18.0
- BGH, Urt. v. 29.09.2017 – V ZR 103/16ECLI:DE:BGH:2017:290917UVZR103.16.0
1. Einer Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen. 2. Auch wenn die Gerichtskostenvorschussrechnung dem Anwalt verfahrensfehlerfrei zur Vermittlung der Zahlung zugesandt wurde, ist der für die Prüfung der Kostenanforderung und deren Weiterleitung an die Partei erforderliche Zeitaufwand dieser nicht als Zustellungsverzögerung anzulasten (Fortführung von Senat, Urteil vom 10. Juli 2015, V ZR 154/14, NJW 2015, 2666).
- BVerwG, Beschl. v. 27.04.2016 – 5 KSt 2/16, 5 KSt 2/16 (5 B 60/15)ECLI:DE:BVerwG:2016:270416B5KSt2.16.0
- BVerwG, Beschl. v. 27.04.2016 – 5 KSt 3/16, 5 KSt 3/16 (5 B 61/15)ECLI:DE:BVerwG:2016:270416B5KSt3.16.0
- BGH, Urt. v. 10.07.2015 – V ZR 2/14
- BGH, Urt. v. 10.07.2015 – V ZR 154/14
1. Das Merkmal „demnächst“ (§ 167 ZPO) ist nur erfüllt, wenn sich der Partei zuzurechnende Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. 2. Mit Blick auf die Einzahlung des Kostenvorschusses kommt es bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf an, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Februar 2011, VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8 f.; mwN und Aufgabe von Senat, Urteil vom 30. März 2012, V ZR 148/11, ZMR 2012, 643 f. mwN). 3. Wurde der Kostenvorschuss verfahrenswidrig nicht von der klagenden Partei selbst, sondern über deren Anwalt angefordert, ist die damit einhergehende - der Partei nicht zuzurechnende - Verzögerung im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen. 4. Auch von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei kann nicht verlangt werden, an Wochenend- und Feiertagen sowie am Heiligabend und Silvester für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge zu tragen.
- BFH, Beschl. v. 26.03.2015 – X E 2/15
1. NV: Nach der Löschung aus dem Gerichtsregister verharrt die Klage im "vorbereitenden Verfahren", so dass der Berichterstatter gemäß §§ 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO zuständig bleibt. 2. NV: Verweigert der Kostenschuldner den nach §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a GKG zu zahlenden Vorschuss, sind nach der Löschung aus dem Gerichtsregister die Gebühren gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 KostVfg anzusetzen, die bei einer Klagerücknahme anfielen.
- BSG, Beschl. v. 12.02.2015 – B 10 ÜG 8/14 BECLI:DE:BSG:2015:120215BB10UEG814B0
1. Rechtshängig gewordene Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer können vom LSG nicht durch unanfechtbaren Beschluss der Berufsrichter "als letztlich unbeachtliche Begehren auf sonstige Weise" ausgetragen werden. 2. Beendet das LSG das Verfahren durch einen nach dem SGG nicht vorgesehenen sonstigen Beschluss, findet nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz gegen diesen dasjenige Rechtsmittel statt, das bei prozessordnungsgemäßem Vorgehen statthaft wäre. 3. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren ist das LSG berechtigt, die Verfahrensförderung davon abhängig zu machen, dass der Kläger einen Gerichtskostenvorschuss zahlt. 4. Zu den Folgen einer fehlenden (fristgerechten) Gebührenzahlung.
- BFH, Beschl. v. 12.06.2013 – X K 2/13
NV: Der Beschluss, die Zustellung der Klage von der Zahlung der Verfahrensgebühr abhängig zu machen, kann nicht durch den Berichterstatter allein getroffen werden.
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