§ 12 – Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung

GKG · Gerichtskostengesetz

(1)In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 13 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.
(2)Absatz 1 gilt nicht 1.für die Widerklage,
2.für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.
(3)Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.
(4)Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.
(5)Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.
(6)Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung), Anträge auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger (§ 727, auch in Verbindung mit den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Absatz 2 oder § 749 der Zivilprozessordnung), und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.
(7)In schiedsrichterlichen Verfahren der in den Nummern 1620 bis 1625 des Kostenverzeichnisses bezeichneten Art soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 28.05.2025 – 1 BvR 825/25ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250528.1bvr082525
  • BGH, Urt. v. 17.05.2019 – V ZR 34/18ECLI:DE:BGH:2019:170519UVZR34.18.0
  • BGH, Urt. v. 29.09.2017 – V ZR 103/16ECLI:DE:BGH:2017:290917UVZR103.16.0

    1. Einer Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen. 2. Auch wenn die Gerichtskostenvorschussrechnung dem Anwalt verfahrensfehlerfrei zur Vermittlung der Zahlung zugesandt wurde, ist der für die Prüfung der Kostenanforderung und deren Weiterleitung an die Partei erforderliche Zeitaufwand dieser nicht als Zustellungsverzögerung anzulasten (Fortführung von Senat, Urteil vom 10. Juli 2015, V ZR 154/14, NJW 2015, 2666).

  • BVerwG, Beschl. v. 27.04.2016 – 5 KSt 2/16, 5 KSt 2/16 (5 B 60/15)ECLI:DE:BVerwG:2016:270416B5KSt2.16.0
  • BVerwG, Beschl. v. 27.04.2016 – 5 KSt 3/16, 5 KSt 3/16 (5 B 61/15)ECLI:DE:BVerwG:2016:270416B5KSt3.16.0
  • BGH, Urt. v. 10.07.2015 – V ZR 2/14
  • BGH, Urt. v. 10.07.2015 – V ZR 154/14

    1. Das Merkmal „demnächst“ (§ 167 ZPO) ist nur erfüllt, wenn sich der Partei zuzurechnende Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. 2. Mit Blick auf die Einzahlung des Kostenvorschusses kommt es bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf an, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Februar 2011, VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8 f.; mwN und Aufgabe von Senat, Urteil vom 30. März 2012, V ZR 148/11, ZMR 2012, 643 f. mwN). 3. Wurde der Kostenvorschuss verfahrenswidrig nicht von der klagenden Partei selbst, sondern über deren Anwalt angefordert, ist die damit einhergehende - der Partei nicht zuzurechnende - Verzögerung im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen. 4. Auch von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei kann nicht verlangt werden, an Wochenend- und Feiertagen sowie am Heiligabend und Silvester für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge zu tragen.

  • BFH, Beschl. v. 26.03.2015 – X E 2/15

    1. NV: Nach der Löschung aus dem Gerichtsregister verharrt die Klage im "vorbereitenden Verfahren", so dass der Berichterstatter gemäß §§ 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO zuständig bleibt. 2. NV: Verweigert der Kostenschuldner den nach §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a GKG zu zahlenden Vorschuss, sind nach der Löschung aus dem Gerichtsregister die Gebühren gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 KostVfg anzusetzen, die bei einer Klagerücknahme anfielen.

  • BSG, Beschl. v. 12.02.2015 – B 10 ÜG 8/14 BECLI:DE:BSG:2015:120215BB10UEG814B0

    1. Rechtshängig gewordene Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer können vom LSG nicht durch unanfechtbaren Beschluss der Berufsrichter "als letztlich unbeachtliche Begehren auf sonstige Weise" ausgetragen werden. 2. Beendet das LSG das Verfahren durch einen nach dem SGG nicht vorgesehenen sonstigen Beschluss, findet nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz gegen diesen dasjenige Rechtsmittel statt, das bei prozessordnungsgemäßem Vorgehen statthaft wäre. 3. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren ist das LSG berechtigt, die Verfahrensförderung davon abhängig zu machen, dass der Kläger einen Gerichtskostenvorschuss zahlt. 4. Zu den Folgen einer fehlenden (fristgerechten) Gebührenzahlung.

  • BFH, Beschl. v. 12.06.2013 – X K 2/13

    NV: Der Beschluss, die Zustellung der Klage von der Zahlung der Verfahrensgebühr abhängig zu machen, kann nicht durch den Berichterstatter allein getroffen werden.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 GKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 12 GKG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.