§ 13 – Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
GKG · Gerichtskostengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 04.03.2014 – 2 B 15/13, 2 B 15/13 (2 C 12/14)
- BVerwG, Beschl. v. 04.03.2014 – 2 B 14/13, 2 B 14/13 (2 C 11/14)
- BVerwG, Beschl. v. 21.01.2010 – 4 B 50/09
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 11.08.2009 – 5 E 93/09
- 1. Auch bei einer Straßenlänge von ca. 3 km kann die Benennung einer (im Stadtgebiet gelegenen) Straße, des Planvorhabens (hier: "Lebensmittelmarkt") und der Nummern der betroffenen Flurstücke das Plangebiet ausreichend kennzeichnen und damit der Anstoßfunktion des § 3 Abs. 2 BauGB genügen. 2. Die Verlagerung der Bewältigung eines durch ein Planvorhaben ausgelösten Konfliktes (hier: Schallimmissionen) vom Planverfahren in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren ist abwägungsfehlerhaft, wenn der Gemeinderat über die bereits vorab nach § 33 Abs. 1 BauGB erfolgte Erteilung der Baugenehmigung nicht informiert war. 3. Die Verlagerung der Bewältigung eines Konfliktes (hier: Schallimmissionen) in das dem Planverfahren nachfolgende Baugenehmigungsverfahren ist abwägungsfehlerhaft, wenn dem Gemeinderat bereits erstellte und bei der Baugenehmigungsbehörde eingereichte Gutachten (hier: zum Schallschutz) bei Beschlussfassung nicht vorlagen. 4. Nach Beschlussfassung des Gemeinderates vorgenommene Änderungen des Entwurfs eines Bebauungsplanes, die inhaltlich in den Bereich der planerischen Willensbildung des Gemeinderates eingreifen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Beitrittsbeschlusses. Dies gilt auch für Änderungen, die von der Genehmigungsbehörde als rein klarstellend und redaktionell bezeichnet wurden.
1. Auch bei einer Straßenlänge von ca. 3 km kann die Benennung einer (im Stadtgebiet gelegenen) Straße, des Planvorhabens (hier: "Lebensmittelmarkt") und der Nummern der betroffenen Flurstücke das Plangebiet ausreichend kennzeichnen und damit der Anstoßfunktion des § 3 Abs. 2 BauGB genügen. 2. Die Verlagerung der Bewältigung eines durch ein Planvorhaben ausgelösten Konfliktes (hier: Schallimmissionen) vom Planverfahren in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren ist abwägungsfehlerhaft, wenn der Gemeinderat über die bereits vorab nach § 33 Abs. 1 BauGB erfolgte Erteilung der Baugenehmigung nicht informiert war. 3. Die Verlagerung der Bewältigung eines Konfliktes (hier: Schallimmissionen) in das dem Planverfahren nachfolgende Baugenehmigungsverfahren ist abwägungsfehlerhaft, wenn dem Gemeinderat bereits erstellte und bei der Baugenehmigungsbehörde eingereichte Gutachten (hier: zum Schallschutz) bei Beschlussfassung nicht vorlagen. 4. Nach Beschlussfassung des Gemeinderates vorgenommene Änderungen des Entwurfs eines Bebauungsplanes, die inhaltlich in den Bereich der planerischen Willensbildung des Gemeinderates eingreifen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Beitrittsbeschlusses. Dies gilt auch für Änderungen, die von der Genehmigungsbehörde als rein klarstellend und redaktionell bezeichnet wurden.
- In hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist der Streitwert gemäß § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auch dann auf 4.000,- € festzusetzen, wenn der Antrag auf die Teilnahme an dem vom Verwaltungsgericht anzuordnenden Auswahlverfahren beschränkt ist (Änderung der Rechtsprechung).
In hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist der Streitwert gemäß § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auch dann auf 4.000,- € festzusetzen, wenn der Antrag auf die Teilnahme an dem vom Verwaltungsgericht anzuordnenden Auswahlverfahren beschränkt ist (Änderung der Rechtsprechung).
- Die Entstehung einer Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO setzt voraus, dass der Bevollmächtigte an der Erledigung durch eine Tätigkeit in dem Umfang mitgewirkt hat, die über das hinaus geht, was von ihm allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist und durch die die bis dahin entstandenen Gebühren nicht als abgegolten angesehen werden können.
Die Entstehung einer Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO setzt voraus, dass der Bevollmächtigte an der Erledigung durch eine Tätigkeit in dem Umfang mitgewirkt hat, die über das hinaus geht, was von ihm allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist und durch die die bis dahin entstandenen Gebühren nicht als abgegolten angesehen werden können.
- 1. Dem aus dem Rechtsberatungsgesetz zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, unerlaubte Rechtsberatung zu verbieten, muss Geltung verschafft werden, weshalb auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren Prozessbevollmächtigte nach § 173 VwGO i.V.m. § 157 Abs. 2 ZPO entsprechend zurückzuweisen sind, wenn deren Tätigkeit gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. 2. In Zwischenstreitverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 1 GKG der Bruchteil des Hauptsachewertes als Streitwert anzunehmen, wobei es sachgerecht ist, diesen Wert mit einem Fünftel zu bemessen.
1. Dem aus dem Rechtsberatungsgesetz zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, unerlaubte Rechtsberatung zu verbieten, muss Geltung verschafft werden, weshalb auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren Prozessbevollmächtigte nach § 173 VwGO i.V.m. § 157 Abs. 2 ZPO entsprechend zurückzuweisen sind, wenn deren Tätigkeit gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. 2. In Zwischenstreitverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 1 GKG der Bruchteil des Hauptsachewertes als Streitwert anzunehmen, wobei es sachgerecht ist, diesen Wert mit einem Fünftel zu bemessen.
- Die begehrte gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines gegen eine Beseitigungsverfügung eingelegten Rechtsbehelfs wirkt nur zeitlich befristet ohne auch für die Zeit nach der Hauptsacheentscheidung Folgen auszulösen. Sie nimmt die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorweg.
Die begehrte gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines gegen eine Beseitigungsverfügung eingelegten Rechtsbehelfs wirkt nur zeitlich befristet ohne auch für die Zeit nach der Hauptsacheentscheidung Folgen auszulösen. Sie nimmt die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorweg.
- Die schriftsätzliche Erweiterung des Klagebegehrens durch Einreichung erweiterter Anträge bewirkt die Rechtshängigkeit der zusätzlich geltend gemachten Begehren bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über ihre Zulässigkeit.
Die schriftsätzliche Erweiterung des Klagebegehrens durch Einreichung erweiterter Anträge bewirkt die Rechtshängigkeit der zusätzlich geltend gemachten Begehren bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über ihre Zulässigkeit.
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 GKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 13 GKG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.