§ 12a – Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren

GKG · Gerichtskostengesetz

In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Wird ein solches Verfahren bei einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit anhängig, ist in der Aufforderung zur Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen darauf hinzuweisen, dass die Klage erst nach Zahlung dieser Gebühr zugestellt und die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 03.08.2022 – X E 4/22ECLI:DE:BFH:2022:B.030822.XE4.22.0

    1. NV: Eine Kostenrechnung ist nicht deshalb wegen innerer Widersprüchlichkeit nichtig, weil in ihrem Berechnungs- und Begründungsteil zunächst mehrfach ein bestimmter Kostenbetrag ausgewiesen ist, während in einem Satz zu Beginn der Rechtsbehelfsbelehrung ein davon abweichender Betrag genannt wird, dieser Satz aber bereits sprachlich ins Leere geht und daher offensichtlich erkennbar ein Versehen darstellt. 2. NV: § 26 Abs. 8 Satz 3 der --als Verwaltungsvorschrift die Gerichte in ihrer Rechtsprechungstätigkeit nicht bindenden-- Kostenverfügung, wonach u.a. bei Löschung eines Verfahrens aus den Gerichtsregistern wegen Nichtzahlung des nach §§ 12, 12a GKG erforderlichen Vorschusses die für den Fall der Rücknahme der Klage angeordneten Gebühren anzusetzen sind, enthält eine zutreffende Auslegung des Gesetzes.

  • BFH, Beschl. v. 26.03.2015 – X E 2/15

    1. NV: Nach der Löschung aus dem Gerichtsregister verharrt die Klage im "vorbereitenden Verfahren", so dass der Berichterstatter gemäß §§ 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO zuständig bleibt. 2. NV: Verweigert der Kostenschuldner den nach §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a GKG zu zahlenden Vorschuss, sind nach der Löschung aus dem Gerichtsregister die Gebühren gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 KostVfg anzusetzen, die bei einer Klagerücknahme anfielen.

  • BSG, Beschl. v. 12.02.2015 – B 10 ÜG 8/14 BECLI:DE:BSG:2015:120215BB10UEG814B0

    1. Rechtshängig gewordene Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer können vom LSG nicht durch unanfechtbaren Beschluss der Berufsrichter "als letztlich unbeachtliche Begehren auf sonstige Weise" ausgetragen werden. 2. Beendet das LSG das Verfahren durch einen nach dem SGG nicht vorgesehenen sonstigen Beschluss, findet nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz gegen diesen dasjenige Rechtsmittel statt, das bei prozessordnungsgemäßem Vorgehen statthaft wäre. 3. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren ist das LSG berechtigt, die Verfahrensförderung davon abhängig zu machen, dass der Kläger einen Gerichtskostenvorschuss zahlt. 4. Zu den Folgen einer fehlenden (fristgerechten) Gebührenzahlung.

  • BFH, Beschl. v. 12.06.2013 – X K 2/13

    NV: Der Beschluss, die Zustellung der Klage von der Zahlung der Verfahrensgebühr abhängig zu machen, kann nicht durch den Berichterstatter allein getroffen werden.

  • BFH, Beschl. v. 28.05.2013 – X S 20-23/13, X S 20/13, X S 21/13, X S 22/13, X S 23/13

    NV: Die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses und die Zustellung der Klage erst nach Zahlung des Vorschusses verstoßen nicht gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Schutzes aus Art. 47 EuGrdCh .

  • BFH, Beschl. v. 25.03.2013 – X E 1/13

    1. NV: Über die Nichterhebung von Kosten nach § 21 GKG kann als Teil des Erinnerungsverfahrens entschieden werden. 2. NV: Die "Sache" im Sinne von § 21 GKG ist das Verfahren, in dem die Kosten erhoben werden. 3. NV: Ob die Zustellung der Klage entgegen §§ 12, 12a GKG vor Zahlung der Verfahrensgebühr erfolgen kann, ist nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens, sondern des Hauptsacheverfahrens.

  • BFH, Beschl. v. 05.03.2013 – X K 10/12

    1. NV: Bedarf es im Rahmen einer beim BFH erhobenen Entschädigungsklage der Festsetzung eines vorläufigen Gebührenstreitwerts gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG, dann ist hierfür der Berichterstatter des angerufenen Senats zuständig . 2. NV: Bei der Wertfestsetzung gem. § 63 Abs. 1 Satz 1  GKG kann im Einzelfall die Wertung des § 198 Abs. 2 GVG zu berücksichtigen sein .

  • BFH, Beschl. v. 20.02.2013 – X E 8/12

    NV: Für die Entscheidung über eine Erinnerung in einem Verfahren der Entschädigungsklage nach § 198 GVG wie den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch beim BFH der Berichterstatter gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO zuständig .

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